OGH 7Ob40/13b

OGH7Ob40/13b27.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** K*****, vertreten durch MS Dr. Markus Singer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. M***** P*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2012, GZ 38 R 196/12y‑28, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Jänner 2012, GZ 45 C 247/11z‑18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00040.13B.0327.000

 

Spruch:

Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Kläger begehrt die Räumung einer Wohnung wegen titelloser Benützung.

Das Erstgericht gab dem Begehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen erhob der Beklagte eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS‑Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS‑Justiz RS0122891). Klagen auf Räumung von Wohnräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS‑Justiz RS0046865). Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszu-lässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann (RIS‑Justiz RS0043003).

Der Kläger stützte sein Klagebegehren klar und eindeutig auf titellose Benützung. Dies geht nicht nur aus dem Rubrum, sondern auch aus der Klagserzählung hervor. Da das Vorbringen des Klägers nicht zweifelhaft ist, kommt es für die Frage der Revisionszulässigkeit nicht auf die Einwendungen des Beklagten an. Auf Grund der den Obersten Gerichtshof grundsätzlich bindenden (vgl RIS‑Justiz RS0042410) Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht ist die „außerordentliche“ Revision nach § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte