OGH 11Os34/13d

OGH11Os34/13d19.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Badreddine R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 2012, GZ 042 Hv 95/12i-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Badreddine R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Juli 2012 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Abdulaziz A***** mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache weggenommen, indem er ihr einen Stoß versetzte, sie am rechten Unterarm packte, diesen nach hinten drehte und ihre Handtasche durch Abreißen des Henkels entriss.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, ohne Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen (ON 34).

Nach Zustellung der Urteilsausfertigung (ON 30) an die gewählte Verteidigerin am 4. Jänner 2013 (nicht journalisierter Zustellnachweis in ON 1) stellte der Angeklagte am 10. Jänner 2013 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 36) und teilte dem Erstgericht mit, dass er das Vollmachtsverhältnis „vor kurzem“ aufgelöst habe (ON 36 S 2). Die (gewählte) Verteidigerin gab am 15. Jänner 2013 dem Erstgericht bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde (ON 37). Am 16. Jänner 2013 beschloss die Vorsitzende die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO (ON 38), welcher das angemeldete Rechtsmittel - nach neuerlicher Urteilszustellung an diesen am 22. Jänner 2013 (Rückschein bei ON 37) - am 19. Februar 2013 ausführte (ON 39).

Dadurch wurde allerdings die bereits mit Ablauf des 1. Februar 2013 endende Frist des § 285 Abs 1 erster Satz StPO nicht gewahrt. Die durch eine Zustellung an den Verteidiger ausgelöste Frist wird nämlich nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO). Gleiches gilt für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil § 63 Abs 1 StPO Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger nicht umfasst (RIS-Justiz RS0125686 [T1], RS0116182). Auf die Argumentation in der verspäteten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte