OGH 2Ob255/12g

OGH2Ob255/12g14.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Sol und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH Nfg KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Cemil Ö*****, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 34.346,97 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2012, GZ 1 R 178/12d-61, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Abweichen von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Bindungswirkung im Hinblick auf die Streitverkündung im Vorprozess liegt nicht vor:

Nach der seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 2123/96d ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0107338).

Wie auch die Rechtsmittelwerberin zugesteht, handelt es sich hier aber nicht um einen solchen Regressprozess, sondern um ihre mangels Zahlung nach einer Warenlieferung eingebrachte dritte Klage, wobei die Entscheidung im zweiten Verfahren (in dem sie obsiegt hat) - anders als die Vorinstanzen im nunmehr dritten Verfahren - vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den drei jeweils getrennt geklagten Personen ausging.

Die Verneinung der Bindungswirkung der Vorentscheidung für den hier anhängigen Prozess hält sich daher im Rahmen der zitierten Rechtsprechung (vgl auch RIS-Justiz RS0041572, RS0102102).

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