OGH 1Ob41/13f

OGH1Ob41/13f7.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Jänner 2013, GZ 4 Nc 6/13h-2, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) ein. Er leitet seine Ansprüche unter anderem aus behauptetem Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Linz ab.

Das Oberlandesgericht Linz bestimmte im Sinn des § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wels zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Klage als zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Delegierung gerichtete Rekurs des Antragstellers ist zulässig (RIS-Justiz RS0105630), aber nicht berechtigt.

Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialem Beschluss eines dieser Gerichte, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, abgeleitet wird. Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS-Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]).

Der Antragsteller wendet sich nicht gegen eine Delegierung an sich, meint aber, der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Linz sei „mehrfach strafangezeigt“ und daher ein Gericht außerhalb des „ursächlich mitbetroffenen“ Oberlandesgerichts Linz zu bestimmen. Dass die behaupteten Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers in seinem handschriftlichen und kaum lesbaren Verfahrenshilfeantrag nicht entnehmen. Soweit es die den Amtshaftungsansprüchen zu Grunde gelegten Vorwürfe betrifft, ist eine Beteiligung von Richtern des Oberlandesgerichts Linz auch aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Delegierung an ein Landesgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz entspricht somit der Rechtslage (1 Ob 164/11s [betrifft Antragsteller]).

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