OGH 14Os2/13w

OGH14Os2/13w5.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mihajlo M***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mihajlo M***** und Nikola B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 4. Oktober 2012, GZ 31 Hv 114/12s-129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mihajlo M***** dreier und Nikola B***** zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I/1 und 3 sowie II) und eines Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB (I/2) schuldig erkannt.

Danach haben sie - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant - am 3. Februar 2012 in Wien gemeinsam Gewahrsamsträgern des Juweliergeschäfts T***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Schmuck im Gesamtwert von 198.911,22 Euro weggenommen, indem Nikola B***** die Martina F***** mit einem Revolver bedrohte, in den Kellerteil drängte und dort ihr und Ingeborg H***** den Mund mit einem Klebeband zuklebte, während Mihajlo M***** mehrere Vitrinen mit einem Schraubendreher aufbrach und Schmuck in seine Tasche packte, wobei Martina F***** durch die ausgeübte Gewalt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt, mithin schwer verletzt wurde (I/3).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Angeklagten gemeinsam ausgeführten, aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Indem die Beschwerdeführer einen (im Übrigen auch nicht gegebenen) Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Feststellungen zur vom Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) gar nicht umfassten Qualifikation nach § 143 dritter Fall StGB behaupten, wenden sie sich nicht gegen Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen.

Aus Z 11 zweiter Fall kritisieren die Angeklagten die Annahme der „Mehrfachqualifikation“ als erschwerend, weil das Erstgericht „offenbar vom Vorliegen einer schweren Verletzung als weitere Qualifikation ausging“. Sie übergehen, dass sie mehrere selbständige, jeweils als schweren Raub unter Verwendung einer Waffe qualifizierte Taten verübt haben, sodass der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB schon durch die Tatwiederholung erfüllt ist (vgl RIS-Justiz RS0116020). Eine - demgemäß der Sache nach behauptete - unzutreffende Gewichtung eines Erschwerungsgrundes ist jedoch nur mit Berufung bekämpfbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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