OGH 8ObA12/13t

OGH8ObA12/13t4.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab & Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei R***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen 5.461,25 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2013, GZ 12 Ra 106/12p-47, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bejahte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Überstundenvergütung unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung. Danach kommt es aber auf die Behauptung der Revisionswerberin, Überstunden seien weder ausdrücklich noch schlüssig angeordnet worden, nicht an, weil ein Anspruch auf Überstundenvergütung auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber - wie - hier Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden können (RIS-Justiz RS0051431; RS0051338; RS0051314). Daran ändert auch eine kollektivvertragliche Bestimmung, die „nur“ ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden als Überstunden vorsieht (wie hier § 5 Abs 1 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe) nichts, zumal eine derart enge Auslegung dieser Bestimmung deren Sittenwidrigkeit zur Folge hätte (8 ObA 29/10p mwH).

Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Ansprüche des Klägers nicht iSd § 5 Abs 10 KV verfallen seien, hält die Revisionswerberin wie bereits im Berufungsverfahren nur entgegen, dass Überstunden „zumindest dem Grunde nach“ binnen vier Monaten ab Leistung geltend gemacht werden müssten. Das Berufungsgericht ist diesem Einwand mit ausführlicher Begründung entgegengetreten. Mit dieser Begründung setzt sich die Revisionswerberin, die lediglich ihren bisherigen Standpunkt wiederholt, überhaupt nicht auseinander, sodass ihre Revision in dieser Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt ist und keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

Wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, so muss er dies dem Arbeitgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenvergütung zu sichern (RIS-Justiz RS0051338; RS0051447). Dass es auf diese Anzeige aber nicht ankommt, wenn der Arbeitgeber wie hier die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen, hat das Berufungsgericht beachtet und ergibt sich gerade auch aus der von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 67/11k. Dass die Feststellungen der Vorinstanzen über die Erkennbarkeit der Notwendigkeit von Überstundenleistungen auch eine rechtliche Wertung enthalten, trifft zu, ändert allerdings nichts daran, dass diese Wertung durch die Feststellungen der Vorinstanzen gedeckt ist. Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Revision nicht von diesen Feststellungen ausgeht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte