European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00018.13Z.0304.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS‑Justiz RS0119414; RS0118125; RS0110837; zuletzt ua 8 Ob 89/12i; 8 Ob 47/12p).
Soweit die Revision meint, dem Beklagten sei lediglich eine einmalige, im Affekt begangene Handgreiflichkeit gegenüber der Klägerin vorzuwerfen, wogegen diese schon mehrere Monate davor jeden Ehewillen aufgegeben und die Scheidung geplant habe, setzt er sich in Widerspruch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat er die Klägerin wiederholt grob beschimpft, sie sozusagen strafweise aus dem gemeinsamen Haus ausgesperrt oder unterwegs im Streit aus dem Auto verwiesen, sodass sie den Heimweg zu Fuß oder mit Hilfe ihrer Eltern antreten musste, einmal hat er ihr einen Mistkübel über dem Kopf ausgeleert. Inwiefern diese grob ehewidrigen Verhaltensweisen des Beklagten keinen Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet haben sollten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Die Vorinstanzen haben zutreffend die gesamte eheliche Situation in die Beurteilung einbezogen und die zu lösenden Rechtsfragen im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unter Bedachtnahme auf die Gesamtumstände beantwortet. Die Schlussfolgerung, aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein eindeutig überwiegendes Verschulden eines Streitteils, stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar.
Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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