OGH 8Ob18/13z

OGH8Ob18/13z4.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2012, GZ 2 R 317/12w‑28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 10. September 2012, GZ 8 C 28/11k‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00018.13Z.0304.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS‑Justiz RS0119414; RS0118125; RS0110837; zuletzt ua 8 Ob 89/12i; 8 Ob 47/12p).

Soweit die Revision meint, dem Beklagten sei lediglich eine einmalige, im Affekt begangene Handgreiflichkeit gegenüber der Klägerin vorzuwerfen, wogegen diese schon mehrere Monate davor jeden Ehewillen aufgegeben und die Scheidung geplant habe, setzt er sich in Widerspruch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens.

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat er die Klägerin wiederholt grob beschimpft, sie sozusagen strafweise aus dem gemeinsamen Haus ausgesperrt oder unterwegs im Streit aus dem Auto verwiesen, sodass sie den Heimweg zu Fuß oder mit Hilfe ihrer Eltern antreten musste, einmal hat er ihr einen Mistkübel über dem Kopf ausgeleert. Inwiefern diese grob ehewidrigen Verhaltensweisen des Beklagten keinen Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet haben sollten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend die gesamte eheliche Situation in die Beurteilung einbezogen und die zu lösenden Rechtsfragen im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unter Bedachtnahme auf die Gesamtumstände beantwortet. Die Schlussfolgerung, aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein eindeutig überwiegendes Verschulden eines Streitteils, stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar.

Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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