Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
B e g r ü n d u n g :
Der Widerbeklagte führt zu 7 Cg 51/11m des Landesgerichts Feldkirch ein Verfahren zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der widerklagenden Aktiengesellschaft. Eventualiter begehrt er dort die Feststellung der Haftung der Widerklägerin für Schäden, die ihm aus Verhaltensweisen des Vorstands der Widerklägerin entstanden sein sollen.
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend die nunmehr von der Widerklägerin erhobene „Eventual-Widerklage“ zurück, mit der die Feststellung einer Haftung des Widerbeklagten als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Widerklägerin für den Fall begehrt wird, dass das Landesgericht Feldkirch zu 7 Cg 51/11m das Hauptbegehren und ein anderes Eventualbegehren abweisen sollte.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 516/75 die Zulässigkeit einer Eventual-Widerklage mit ausführlicher Begründung verneinte. Die Begründung, das Prozessgericht wäre bis zum Eintritt der Bedingung nicht in der Lage, über eine vom Schicksal der Hauptklage abhängige Widerklage, die bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht zugestellt werden dürfte, zu verhandeln und zu entscheiden, wodurch der vorhersehbare Prozessverlauf in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden würde, ist auch heute nicht zu widerlegen. Mit dem Hinweis der Widerklägerin auf die deutsche Rechtslage hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der erwähnten Entscheidung auseinandergesetzt und sie als mit der österreichischen Rechtslage nicht vergleichbar erachtet.
Die Zurückweisung der Eventual-Widerklage durch die Vorinstanzen begegnet daher keinen Bedenken des Obersten Gerichtshofs.
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