OGH 2Ob221/12g

OGH2Ob221/12g21.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Sol und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard O*****, vertreten durch Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. Ernst P***** und 2. N***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen 60.235,32 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. September 2012, GZ 11 R 137/12s-89, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Aus der zitierten Entscheidung 3 Ob 259/05t geht zwar, wie das Rechtsmittel ausführt, hervor, dass durch den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt und deshalb neues Vorbringen, ja sogar eine Klageänderung zulässig wird, dies allerdings im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Auffassung mit der Einschränkung auf den von der Aufhebung betroffenen Teil des Verfahrens. Ausdrücklich hält diese Entscheidung auch fest, dass neue Sachanträge sowie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten ausgeschlossen sind. Es besteht daher weder der von der Revision geortete Widerspruch zur Entscheidung 7 Ob 652/84 noch zur ständigen Judikatur, wonach auch bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, der in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, bei Vorliegen von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten Teil des erstgerichtlichen Verfahrens der zweite Rechtsgang auf diesen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist (RIS-Justiz RS0042411) und daher jene Fragen, die bereits abschließend entschieden wurden, nicht mehr aufgerollt werden können (RIS-Justiz RS0042031).

2. Beim Vorbringen der klagenden Partei im zweiten Rechtsgang zur Maximaltransportlast des Radladers handelt es sich im Gegensatz zur Meinung der Revision um keine neue Tatsache, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0042411 [T2], RS0042458 [T5]).

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