OGH 1Ob254/12b

OGH1Ob254/12b31.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael Pacher, LL.M., als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des F***** *****, vertreten durch Dr. Michael Pacher, LL.M., Mag. Jörg Vollmann und Mag. Maria Friedrich, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei K***** M*****, vertreten durch Mag. Peter Sixt, Rechtsanwalt in Graz, wegen 592,65 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5. November 2012, GZ 7 R 89/12b-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 31. Mai 2012, GZ 16 C 30/12h-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Durch den zwischen dem späteren Schuldner als Verkäufer und der Beklagten als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 16. 4. 2010 wurde der zuvor bestehende Mietvertrag zwischen den genannten Parteien über eine Eigentumswohnung mit 1. 1. 2011 einvernehmlich aufgelöst. Im Kaufvertrag wird bestätigt, dass insbesondere keine Mietverträge bestünden. Das Erstgericht ging mit Billigung der zweiten Instanz von einer Auflösung des Mietvertrags durch den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung aus (§ 1376 ABGB), wozu die Beklagte in der außerordentlichen Revision nichts vorbringt.

Damit kommt es aber auf die allein relevierte Frage, ob der Mietvertrag zusätzlich durch Vereinigung gemäß § 1445 ABGB infolge Übertragung des Sachbesitzes an die Beklagte als bisherige Mieterin erloschen ist, nicht mehr an.

Die außerordentliche Revision zeigt insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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