OGH 10ObS159/12y

OGH10ObS159/12y29.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cardilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, BIH‑*****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist‑Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 5. September 2012, GZ 7 Rs 45/12k‑17, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 23. April 2012, GZ 35 Cgs 228/10f‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, ein bosnischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Bosnien‑Herzegowina, erwarb aufgrund seiner in Österreich, Bosnien‑Herzegowina, Slowenien und Kroatien ausgeübten Erwerbstätigkeit insgesamt (unstrittig) 198 Versicherungsmonate, davon 152 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 46 Monate an Ersatzzeiten. Darüber hinaus erwarb er in Frankreich zumindest 42 Beitragsmonate der Pflichtversicherung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. 7. 1998 wurde der Kläger gemäß § 34 Abs 1 Z 2 iVm § 10 Abs 2 und § 37 des Fremdengesetzes 1997 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen, weil er zu diesem Zeitpunkt seit etwa 4 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, seit 16. 6. 1998 kein Anspruch mehr auf Pensionsvorschuss bestanden hat und die Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am 12. 2. 1996 abgelaufen war. Der vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. 9. 1998 keine Folge gegeben.

Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 21. 6. 2010 den Antrag des Klägers vom 9. 10. 2008 auf Gewährung einer Alterspension mit der Begründung ab, dass aufgrund der vom Kläger in Österreich, Slowenien, Kroatien und Bosnien‑Herzegowina erworbenen Versicherungszeiten die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Alterspension im gesetzlichen Ausmaß zuletzt ab 1. 5. 2010, in eventu ab 1. 1. 2011. Er brachte im Wesentlichen vor, die beklagte Partei müsse für die Erfüllung der Wartezeit auch die von ihm in Frankreich erworbenen 42 Beitragsmonate berücksichtigen. Er sei aufgrund der Nichtweitergewährung des Pensionsvorschusses und mangels Nachweises entsprechender Ansprüche auf Geldleistungen im Jahr 1998 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich dauerhaft ausgewiesen worden und infolge dieser Ausweisung in seinen Heimatstaat nach Bosnien‑Herzegowina zurückgekehrt. Bei Anwendung der VO (EG) Nr 883/2004 und der VO (EG) Nr 987/2009 iVm der VO (EU) Nr 1231/2010 auf Drittstaatsangehörige müsse daher in seinem Fall vom Erfordernis des Vorliegens eines rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats infolge Unerfüllbarkeit dieses Erfordernisses abgesehen werden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, mit der am 1. 1. 2011 in Kraft getretenen VO (EU) Nr 1231/2010 sei die Ausdehnung der VO (EG) Nr 883/2004 und der VO (EG) Nr 987/2009 nur auf Drittstaatsangehörige erfolgt, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnung fallen. Aufgrund der bosnischen Staatsbürgerschaft des Klägers sowie seines Wohnsitzes in Bosnien‑Herzegowina erfülle er diese Voraussetzung nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht der beklagten Partei an.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies in rechtlicher Hinsicht auf die Bestimmung des Art 1 der VO (EU) Nr 1231/2010, wonach die VO (EG) Nr 883/2004 und die VO (EG) Nr 987/2009 für Drittstaatsangehörige gelten, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft. Diese Bestimmung sei präzise und unmissverständlich formuliert, sodass eine andere als die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung nicht in Betracht komme. Auch unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe Nr 1, 2, 10 und 11 der VO (EU) Nr 1231/2010 bleibe für die vom Kläger angestrebte „Auslegung“ des Art 1 dieser Verordnung, wonach dann, wenn die Ausweisung infolge nicht ausreichender finanzieller Mittel erfolge, nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat abzustellen sei, kein Raum. Es handle sich dabei vielmehr um eine rechtspolitische Forderung des Klägers an den (europäischen) Gesetzgeber.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Auslegung des Art 1 der VO (EU) Nr 1231/2010 noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und ‑ soweit überblickbar ‑ auch keine Rechtsprechung des EuGH vorliegt. Sie ist aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, er habe zur Zeit seiner Beschäftigung in Frankreich und auch in Österreich seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Frankreich bzw in Österreich gehabt. Es liege bisher keine Rechtsprechung zur Frage vor, zu welchem Zeitpunkt bzw für welchen Zeitraum das in Art 1 der VO (EU) Nr 1231/2010 genannte Tatbestandsmerkmal des rechtmäßigen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorliegen müsse. Denkbar seien in diesen Zusammenhang mehrere Zeitpunkte bzw Zeiträume, in welchen bzw während welcher ein rechtmäßiger Aufenthalt des Versicherten im betreffenden Mitgliedstaat bestehen müsse. So seien beispielsweise der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung einer Pension (beim Kläger am 13. 12. 1995), der Zeitpunkt einer allfälligen späteren Antragstellung, der Zeitpunkt der Erlassung des auf die Antragstellung folgenden Bescheids des Versicherungsträgers, der Zeitraum des Bezugs einer Pensionsleistung oder auch der Zeitraum, während dessen der Versicherte im betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sei, denkbar. Der Wortlaut der vom Berufungsgericht zitierten Erwägungsgründe Nr 1 und 2 spreche eher dafür, dass sich das Tatbestandsmerkmal des rechtmäßigen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf einen bestimmten Zeitraum beziehe. Nach Ansicht des Revisionswerbers spreche im Rahmen der vom Berufungsgericht erwähnten systematischen und teleologischen Interpretationsmethode einiges dafür, dass sich das in Art 1 der VO (EU) Nr 1231/2010 normierte Tatbestandsmerkmal des rechtmäßigen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf den Zeitraum der Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat beziehe. Eine Klärung dieser Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof oder den EuGH erscheine im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der von dieser Entscheidung betroffenen Drittstaatsangehörigen geboten.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Der Kläger begehrt die Gewährung der Alterspension (unter Mitberücksichtigung der von ihm in Frankreich erworbenen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit) zuletzt ab 1. 5. 2010, in eventu ab 1. 1. 2011.

2. Die VO (EWG) Nr 1408/71 wurde mit dem Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr 883/2004 am 1. 5. 2010 grundsätzlich aufgehoben. Sie blieb jedoch gemäß Art 90 Abs 1 lit a VO (EG) Nr 883/2004 für die Zwecke der VO (EG) Nr 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der VO (EWG) Nr 1408/71 und der VO (EWG) Nr 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fielen, in Kraft und behielt ihre Rechtswirkung, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert war. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. 5. 2010 bis 31. 12. 2010 ist daher weiterhin die VO (EG) Nr 859/2003 maßgebend, die die Anwendung der VO (EWG) Nr 1408/71 und der VO (EWG) Nr 574/72 auch auf Drittstaatsangehörige erstreckte, soweit diese nicht bereits von deren Anwendung zB als Familienangehörige erfasst waren.

2.1 Drittstaatsangehörige sind Personen, die ‑ wie der Kläger ‑ Staatsangehörige eines Staats sind, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Sie wurden im hier maßgebenden Zeitraum vom 1. 5. 2010 bis 31. 12. 2010 von den Bestimmungen der VO (EWG) Nr 1408/71 und der VO (EWG) Nr 574/72 erfasst, wenn sie die in Art 1 der VO (EG) Nr 859/2003 genannten Voraussetzungen erfüllten. Danach fanden die Bestimmungen der beiden genannten Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und VO (EWG) Nr 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fielen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen Anwendung, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hatten und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswies. Nach Erwägungsgrund Nr 9 der VO (EG) Nr 859/2003 sollten damit auch sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhaltende Drittstaatsangehörige in das koordinierende europäische Sozialrecht einbezogen werden. Dies bedeutete insbesondere, dass für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit und Wohnzeiten für Drittstaatsangehörige berücksichtigt werden sollten, die diese nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. 6. 2003 zurückgelegt hatten (vgl Art 2 Abs 2 VO Nr 859/2003). Nach den Erwägungsgründen Nr 10 und Nr 11 der VO (EG) Nr 859/2003 fanden die Bestimmungen der VO (EWG) Nr 1408/71 und der VO (EWG) Nr 574/72 aber nur Anwendung, wenn der Betreffende bereits seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hatte. Die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes war somit eine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen. Die Anwendung der VO (EWG) Nr 1408/71 und der VO (EWG) Nr 574/72 auf diese Personen berechtigte diese aber in keiner Weise, in einen Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw dort eine Arbeit aufzunehmen.

2.2 Vom Anwendungsbereich der VO Nr 859/2003 erfasst waren daher nur jene Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige und Hinterbliebenen, die nicht bereits der VO (EWG) Nr 1408/71 und der VO (EWG) Nr 574/72 unterlagen, soweit sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hatten und sich in einer Lage befanden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betraf. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger, der nach seinem eigenen Vorbringen im Jahr 1999 in seinen Heimatstaat nach Bosnien‑Herzegowina zurückkehrte und seither seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Drittstaat hat, nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass der Kläger wegen fehlender ausreichender finanzieller Mittel aus Österreich ausgewiesen worden war, nichts zu ändern, da der Kläger jedenfalls seit seiner Rückkehr nach Bosnien‑Herzegowina im Jahr 1999 keinen rechtmäßigen Wohnsitz im Gebiet eines EU‑Mitgliedstaats hat und er sich daher nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen der VO (EG) Nr 859/2003 berufen kann. Der Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr 1408/71 und der VO (EWG) 574/72 wird durch die VO (EG) Nr 859/2003 nur auf jene Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörige und Hinterbliebenen erstreckt, die sich (aktuell) rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

3. Seit 1. 1. 2011 gelten auch für Personen aus Drittstaaten aufgrund der VO (EU) Nr 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 die VO (EG) Nr 883/2004 und die VO (EG) 987/2009 . Ähnlich wie die Vorgängerverordnung (EG) Nr 859/2003 dehnt sie die Koordinierung nach der VO (EG) Nr 883/2004 samt Durchführungsverordnung VO (EG) Nr 987/2009 auf bestimmte Drittstaatsangehörige aus. Vorausgesetzt wird allerdings weiterhin, dass die betreffende drittstaatsangehörige Person bereits ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und der Sachverhalt eine Beziehung zu mehr als einem Mitgliedstaat hat. So soll durch die Zuerkennung einheitlicher Rechte, die so weit wie möglich den Rechten der Unionsbürger entsprechen, eine bessere Integration von Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten „aufhalten“ bewirkt werden (vgl Erwägungsgründe 1 und 2 der VO [EU] Nr 1231/2010). Die neue „Drittstaatsverordnung“ (EU) Nr 1231/2010 folgt damit im Wesentlichen denselben Grundsätzen wie die alte VO (EG) Nr 859/2003 (vgl Felten/Neumayr , Unterhaltsvorschuss und Drittstaatsangehörige, iFamZ 2011, 174 ff). Auch der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und VO (EG) 987/2009 wird daher nur auf jene Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörige und Hinterbliebenen erstreckt, die sich (aktuell) rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

3.1 Der Kläger, der jedenfalls seit seiner Rückkehr nach Bosnien‑Herzegowina im Jahr 1999 keinen rechtmäßigen Wohnsitz im Gebiet eines EU‑Mitgliedstaats hat und daher die genannte Bedingung nicht erfüllt, kann sich daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung der VO (EU) Nr 1231/2010 berufen. Da er somit die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt hat, kann er sich auch nicht mit Erfolg auf den Erwägungsgrund Nr 13 dieser Verordnung berufen, wonach die Bedingung, über einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verfügen zu müssen, nicht die Rechte berühren sollte, die sich aus der Anwendung der VO (EG) Nr 883/2004 betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Drittstaatsangehörigen ergeben (vgl dazu Spiegel in Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 2 VO Nr 883/2004 Rz 16). Damit sollte daher klargestellt werden, dass ein Versicherter durch den Wegfall des rechtmäßigen Wohnsitzes nicht eines bereits erworbenen Pensionsanspruchs verlustig gehen soll. Die vom Kläger im Ergebnis angestrebte Berücksichtigung seiner in Frankreich erworbenen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit iSd Art 6 VO (EG) Nr 883/2004 kommt daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht in Betracht.

4. Da die richtige Anwendung des Unionsrechts (hier Auslegung des Art 1 der VO [EU] Nr 1231/2010 im vorliegenden Zusammenhang) derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum verbleibt, konnte von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens abgesehen werden (vgl RIS‑Justiz RS0082949).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden vom Revisionswerber nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

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