OGH 9ObA152/12m

OGH9ObA152/12m29.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) R*****, Schlosser, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2.) Z*****, vertreten durch Mag. Barbara Schütz, Rechtsanwältin in Villach, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen 1.) 2.920,34 EUR brutto sA zu AZ 35 Cga 39/12m des Erstgerichts und 2.) 2.332,17 EUR brutto sA zu AZ 35 Cga 43/12z des Erstgerichts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 25. Oktober 2012, GZ 6 Ra 63/12z-17, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Mai 2012, GZ 35 Cga 39/12m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; jüngst: 6 Ob 130/12d).

Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RIS-Justiz RS0043144; RS0043086 [T1]; RS0042963 [T9]; RS0043166).

Das Berufungsgericht hat nicht nur zutreffend ausgeführt, dass die Mängelrüge der Berufungswerberin nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil die Erheblichkeit des - hier nicht offenkundigen - Verfahrensmangels nicht dargetan wurde (vgl RIS-Justiz RS0043049), sondern es hat die Mängelrüge auch inhaltlich behandelt.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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