OGH 8Ob134/12g

OGH8Ob134/12g24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Isabelle Dessoulemoustier-Bovekercke-Ofner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B*****gesmbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 602.965,97 EUR samt Anhang, anlässlich der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. September 2012, GZ 15 R 97/12p-84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.

Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2013 ihre am 12. November 2012 bei Gericht eingelangte außerordentliche Revision (ON 85) zurückgezogen. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).

Für den beantragten Kostenzuspruch an die Beklagte besteht keine gesetzliche Grundlage (§ 484 Abs 2 ZPO).

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