European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00148.12X.0124.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsprechung, wonach das Gericht bei der Entscheidung (ua) über einen Schadenersatzanspruch die Umsatzsteuer nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden hat, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Weg des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte (RIS‑Justiz RS0038172), erging zu Art XII Z 3 EGUStG. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine solche bürgerlich-rechtlicher Natur (4 Ob 507/84; RIS‑Justiz RS0075909). Der Schadenersatzprozess soll nicht mit steuerrechtlichen Fragen belastet werden, dafür steht dem Schädiger ein besonderer Bereicherungsanspruch zu (vgl 8 Ob 167/80; 2 Ob 128/89; 4 Ob 139/10k; RIS‑Justiz RS0030251, RS0037844, RS0037853).
Grundsätzlich könnte auch bei ausländischer Umsatzsteuer ein Rückersatzanspruch denkbar sein. Art XII Z 3 EGUStG verweist allerdings ausdrücklich auf § 12 (ö)UStG („Vorsteuerabzug“), somit auf österreichisches Steuerrecht. Dies spricht dafür, dass Art XII Z 3 EGUStG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht angewendet werden kann, wenn ein zum Schadenersatz berechtigter Unternehmer nach ausländischen Steuervorschriften zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Daran könnte sich entgegen der Auffassung der klagenden Partei jedenfalls dadurch nichts ändern, dass der ausländische Unternehmer seinen Schadenersatzanspruch an einen Inländer zediert.
Auf die ausführlich begründete Rechtsansicht des Berufungsgerichts geht die klagende Partei in ihrer Revision nicht ein. Sie führt nur mehrfach stereotyp ins Treffen, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung zu Art XII Z 3 EGUStG abgewichen sei, ohne die offen gelegten Gründe, aus denen dies geschehen ist, einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Auch jegliche Auseinandersetzung mit der in der Berufungsentscheidung als maßgeblich erachteten deutschen Rechtslage unterbleibt. Soweit die klagende Partei (wegen der Zession) auf die Anwendbarkeit der „österreichischen Steuergesetze“ rekurriert, sind ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Auf die in der Ausführung des Rechtsmittels behandelte Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der Leasingraten kommt es nicht an. Schließlich befasst sich die Revision auch nicht mit der im Berufungsurteil diskutierten Entscheidung 1 Ob 60/09v und der darin erörterten Rechtsfrage.
2. Es entspricht herrschender Auffassung, dass sich der Geschädigte im Fall eines Totalschadens eines Mietwagens bedienen kann und ihm eine angemessene Überlegungsfrist für seine weiteren Dispositionen einzuräumen ist (vgl 8 Ob 188/76; Ch. Huber in Schwimann , ABGB‑TaKomm § 1323 Rz 69). Für welche Zeit ein Ersatz der Kosten eines Mietwagens gebührt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (8 Ob 188/76 mwN = RIS‑Justiz RS0030635 [T5]).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die klagende Partei bereits Anfang Dezember 2010 ihre (endgültige) Disposition getroffen hatte, indem sie sich gegen den Ankauf (oder ein neuerliches Leasing) und für die fortdauernde Miete eines Ersatzfahrzeugs entschied. Die Auffassung, dass der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten mit Ende November begrenzt sei, ist im vorliegenden Einzelfall (Ersatz eines Leasingfahrzeugs durch ein Mietfahrzeug) vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die klagende Partei durch den Vermieter des Mietwagens zu einer raschen Entscheidung gezwungen worden war. Es ist auch die Ansicht vertretbar, dass es nach der getroffenen Entscheidung, das Mietfahrzeug als Ersatzfahrzeug zu „behalten“, auf dessen exakte Gleichwertigkeit mit dem Unfallsfahrzeug nicht mehr ankommen kann.
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