OGH 3Nc1/13x

OGH3Nc1/13x21.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und andere Rechtsanwälte in Schwechat, AZ 19 Cg 48/12d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger brachte am 20. August 2012 eine Klage auf Ausstellung von Dokumenten und Feststellung ein, die vom angerufenen Landesgericht Korneuburg - im Hinblick auf den Sitz des beklagten Vereins - wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19. November 2012 hat das Landesgericht Korneuburg die Rechtssache entsprechend dem Antrag des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen. Nach Einlangen der Klagebeantwortung beantragten die Parteien - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung - übereinstimmend die Überweisung der Rechtssache gemäß § 31a JN an das Landesgericht Korneuburg.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den gemeinsamen Antrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz die Sache - entsprechend diesem Antrag - an das gewünschte Gericht zu übertragen (§ 31a JN). Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vor (RIS-Justiz RS0046145 [T3]) und ist hinsichtlich einer bloßen Übertragung der Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht ohne Beschränkungen zulässig (Mayr in Rechberger³ § 31a JN Rz 1 mwN).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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