Spruch:
Der Ordinationsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung
Nachdem der Antragsgegner gegen den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hatte, beantragte der in Wien 21 wohnhafte Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen. Österreichische Gerichte seien gemäß Art 15 ff EuGVVO für die Preisminderungsklage international zuständig, weil der beklagte Pferdehändler das wegen eines versteckten Mangels unbrauchbare, dem klagenden Verbraucher verkaufte Pferd in Österreich mit Hilfe seiner Vermittler angeboten und den Vertrag angebahnt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt, regelt doch Art 16 Abs 1 EuGVVO auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen. Der Verbraucher hat danach die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes. Nach dem Vorbringen des Klägers sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art 15 und 16 Abs 1 EuGVVO erfüllt. Eine Ordination ist daher nicht erforderlich (6 Nc 21/04x, RIS-Justiz RS0116365).
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