OGH 6Ob226/12x

OGH6Ob226/12x19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. Dezember 2010 verstorbenen E***** W*****, zuletzt wohnhaft *****, wegen Feststellung des Erbrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erbansprechers Mag. K***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. August 2012, GZ 1 R 208/12a-94, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung eines Testaments stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar (RIS-Justiz RS0042555 [T12]; RS0043463 [T12]).

Eine Aktenwidrigkeit wirft für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts auf (RIS-Justiz RS0042762). Im Übrigen hat der Revisionsrekurswerber die Entscheidung des Erstgerichts ausschließlich mit Argumenten aus dem Inhalt der Testamente bekämpft, sich jedoch in keiner Weise gegen die sonst vom Erstgericht herangezogenen Beweismittel bzw die von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen gewendet. Damit war die Richtigkeit der Auslegung der Testamente aber nur im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0043463).

Zusammenfassend zeigt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung auf, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.

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