OGH 4Ob233/12m

OGH4Ob233/12m17.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Vavrovsky Rechtsanwälte KG in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2012, GZ 2 R 196/12a, 2 R 197/12y-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000).

Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Auch bei einer grundsätzlich strengen Beurteilung von Spitzenstellungsbehauptungen ist die Auffassung vertretbar, dass der Durchschnittsverbraucher annehme, die Behauptung eines „billigsten“ Preises für bestimmte Produkte beziehe sich nur auf solche Angebote von Mitbewerbern, die nicht auf einen bestimmten Personenkreis (hier: „Klubmitglieder“) beschränkt sind. Solche „Klubangebote“ sind auch bei einer hohen Anzahl von Mitgliedern von Besonderheiten geprägt, insbesondere vom beschränkten Personenkreis, der Notwendigkeit des Mitführens einer Berechtigungskarte und vor allem der Möglichkeit einer umfassenden Sammlung von Daten über das Einkaufsverhalten der einzelnen Kunden. Daher wird der Durchschnittsverbraucher solche Angebote nicht Angeboten gleichsetzen, die ohne jede Beschränkung der Allgemeinheit gemacht werden. Damit wird er auch Spitzenstellungsbehauptungen, die in Bezug auf nicht weiter beschränkte Angebote aufgestellt werden, nicht auf solche „Klubangebote“ beziehen.

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