Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000).
Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Auch bei einer grundsätzlich strengen Beurteilung von Spitzenstellungsbehauptungen ist die Auffassung vertretbar, dass der Durchschnittsverbraucher annehme, die Behauptung eines „billigsten“ Preises für bestimmte Produkte beziehe sich nur auf solche Angebote von Mitbewerbern, die nicht auf einen bestimmten Personenkreis (hier: „Klubmitglieder“) beschränkt sind. Solche „Klubangebote“ sind auch bei einer hohen Anzahl von Mitgliedern von Besonderheiten geprägt, insbesondere vom beschränkten Personenkreis, der Notwendigkeit des Mitführens einer Berechtigungskarte und vor allem der Möglichkeit einer umfassenden Sammlung von Daten über das Einkaufsverhalten der einzelnen Kunden. Daher wird der Durchschnittsverbraucher solche Angebote nicht Angeboten gleichsetzen, die ohne jede Beschränkung der Allgemeinheit gemacht werden. Damit wird er auch Spitzenstellungsbehauptungen, die in Bezug auf nicht weiter beschränkte Angebote aufgestellt werden, nicht auf solche „Klubangebote“ beziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)