OGH 1Ob229/12a

OGH1Ob229/12a13.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** W***** S*****, vertreten durch Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2012, GZ 40 R 40/12x-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Juli 2011, GZ 4 C 1204/10y-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab der wegen titelloser Benützung verschiedener Objekte im Haus der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Räumungsklage statt. Zwischen der seinerzeitigen Liegenschaftseigentümerin und dem Beklagten seien als Leihverträge zu qualifizierende Vereinbarungen abgeschlossen worden. Schriftliche Mietverträge, mit denen dem Beklagten im Falle eines Eigentümerwechsels gegenüber dem Erwerber die rechtlich abgesicherte Stellung eines Mieters verschafft werden sollte, seien als Scheingeschäfte im Sinne des § 916 ABGB zu qualifizieren.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es traf keinen Bewertungsausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Mit Ausnahme der in § 502 Abs 5 ZPO angeführten Rechtssachen hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bei nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehendem Entscheidungsgegenstand auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 bzw 30.000 EUR übersteigt. Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt hier nicht vor, hat doch der Kläger sein Begehren von vornherein auf titellose Benützung gestützt, womit es sich um keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN handelt (vgl nur Kodek in Rechberger 3 § 502 ZPO Rz 9 mit Judikaturnachweisen; RIS-Justiz RS0046865).

Das Berufungsgericht wird daher den unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Im Falle einer Bewertung im Rahmen des § 502 Abs 3 ZPO wird das Berufungsgericht zu beurteilen haben, ob die als außerordentliche Revision bezeichnete Eingabe des Beklagten als - an das Berufungsgericht gerichteter - Antrag nach § 508 ZPO zu verstehen ist. Bejahendenfalls wird es darüber abzusprechen, verneinendenfalls einen entsprechenden (befristeten) Verbesserungsauftrag zu erteilen, haben. Sollte hingegen der Entscheidungsgegenstand mit einem 30.000 EUR übersteigenden Betrag bewertet werden, werden die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision vorzulegen sein.

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