OGH 4Ob194/12a

OGH4Ob194/12a28.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers R*****, wegen Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau ***** in der Ablehnungssache betreffend den Vorsteher des Bezirksgerichts Krems an der Donau ***** (1 Nc 17/12g des Landesgerichts Krems an der Donau) über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. August 2012, GZ 12 R 111/12z‑29, womit der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Mai 2012, GZ 1 Nc 10/12b‑5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Als Betroffener des zu 18 P 8/12f des Bezirksgerichts Krems an der Donau anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens rekurrierte der Ablehnungswerber gegen den Einleitungsbeschluss jenes Verfahrens. Im Rekurs erklärte er, den Vorsteher des Bezirksgerichts Krems an der Donau und den Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau als befangen abzulehnen.

Das Erstgericht wies den gegen den Präsidenten des Landesgerichts gerichteten Ablehnungsantrag zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs ‑ vom Ablehnungswerber als „Rekurs“ bezeichnet ‑ ist unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010). Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (RIS‑Justiz RS0046010 [T6]).

Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS‑Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben.

Da somit ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung entbehrlich; selbst durch eine fachkundige Vertretung der Partei könnte das Rechtsmittel nicht zulässig werden (RIS‑Justiz RS0120029).

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