Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Rechtsmittelwerbers am 12. 9. 2012 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt, sodass die 14-tägige (Revisions-)Rekursfrist (§ 260 Abs 1 IO) am 26. 9. 2012 endete und der erst am 10. 10. 2012 eingebrachte Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist.
Abgesehen davon wäre der Revisionsrekurs aber auch absolut unzulässig. Gegenstand des Rechtsmittels ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar.
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