OGH 9ObA89/12x

OGH9ObA89/12x26.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Helwig Aubauer und Mag. Regina Bauer‑Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* G*, vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Hauer Puchleitner Majer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen 4.794,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2012, GZ 6 Ra 19/12d‑20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:E102617

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage wird von der Beklagten nicht aufgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Der von ihr geltend gemachte Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des von der Beklagten erhobenen Verfallseinwands prüfte, kann diese nicht in unzulässiger Weise überraschen (vgl RIS‑Justiz RS0122365 [T1]).

2. Inhaltlich ist die Beklagte der Ansicht, dass die vom Kläger zum Ende seines Lehrlingsverhältnisses (29. April 2011) geltend gemachten Überstunden aus nicht verbrauchten Zeitguthaben verfallen seien, weil sie nicht gemäß § 14 Z 2 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der jeweiligen Abrechnungen geltend gemacht worden seien.

Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Zeitguthaben des Klägers erst mit Ende des Dienstverhältnisses in einen Geldanspruch umwandelte, als feststand, dass die Verrechnung des Zeitguthabens durch Zeitausgleich nicht mehr möglich sein werde. Die Beklagte zeigt auch keinen früheren Zeitpunkt auf, zu dem sich das Guthaben über Verlangen des Klägers in einen Anspruch auf Abgeltung in Geld (§ 19f Abs 1 AZG idF BGBl I Nr 61/2007) umgewandelt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand insbesondere keine Pflicht des Klägers, schon mit den (ihm nur unregelmäßig vorgelegten) Lohnabrechnungen eine solche Abgeltung zu verlangen, weil zum Abbau des Zeitguthabens nur der Konsum von Zeitausgleich vereinbart war. Auf die dem Kläger über seine Nachfrage erteilte Auskunft einer Mitarbeiterin im Juni/Juli 2010, dass kein Überstundenguthaben vorliege, kommt es danach nicht an.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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