Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten releviert im Wesentlichen nur Fragen des schlüssigen Zustandekommens einer Provisionsvereinbarung des hier klagenden Handelsvertreters. Diese können regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Diese Fragen stellen damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26 mwN). Im Übrigen übergehen die Ausführungen der Revision der Beklagten auch, dass der letztlich zugrundegelegte Provisionssatz nicht nur vom Kläger so vorgeschlagen, sondern auch im Zusammenwirken mit einem Angestellten der Beklagten regelmäßig so abgerechnet und von der Beklagten bezahlt wurde. Welche andere Provisionsvereinbarung zustandegekommen sein sollte, zeigt die Revision nicht auf.
Insgesamt vermag sie jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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