OGH 6Ob220/12i

OGH6Ob220/12i16.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen K***** M*****, geboren am 20. September 1988, *****, über den Rekurs der Sachwalterin M***** T*****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. August 2012, GZ 4 R 141/12w‑335, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmte mit Beschluss vom 8. 3. 2012 zu 2 P 146/09t unter anderem gemäß § 276 ABGB Entschädigung und Barauslagenersatz der Sachwalterin mit insgesamt 9.011,67 EUR und wies das darüber hinausgehende Entschädigungsbegehren (in Höhe von 11.651,61 EUR) ab (ON 312). Diesen Beschluss bestätigte das von der Sachwalterin angerufene Rekursgericht, das außerdem aussprach, dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei (ON 325).

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhob die Sachwalterin eine Zulassungsvorstellung, mit der sie eine Abänderung des genannten Ausspruchs dahin begehrt, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird, und einen ordentlichen Revisionsrekurs. Diesen Schriftsatz legte das Bezirksgericht Klagenfurt dem Rekursgericht vor.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Rekursgericht Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurs zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig sei. In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG („über den Kostenpunkt“) betreffe alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Sachwalterin ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die auch nach Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes BGBl 111/2003 in zahlreichen Entscheidungen aufrecht erhalten wurde, gilt die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch eines Sachwalters als solche über den Kostenpunkt; gegen eine solche Entscheidung ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (statt vieler siehe 8 Ob 31/08d; aus jüngerer Zeit 6 Ob 179/11h ‑ jeweils mit weiteren Nachweisen). Damit hat aber das Rekursgericht sowohl Zulassungsvorstellung als auch Revisionsrekurs der Sachwalterin zutreffend zurückgewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte