OGH 3Ob166/12a

OGH3Ob166/12a14.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. Mai 2012, GZ 22 R 62/12t-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 9. Jänner 2012, GZ 9 C 1053/11t-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagten wurde aufgrund von drei unterschiedlichen Exekutionstiteln (ergangen zwar in einem Zivilprozess, aber über die jeweilige Kostenersatzverpflichtung pro Instanz) über 4.758,70 EUR, 1.295,41 EUR und 932,70 EUR wider die Klägerin die Fahrnisexekution bewilligt (ebenso für die Kosten des Exekutionsantrags von 369,87 EUR). Mit der vorliegenden Oppositionsklage behauptet die Klägerin das Erlöschen der drei Prozesskostenersatzforderungen mit dem Argument, sie habe dagegen mit ihrer Regressforderung, die sich aus drei ziffernmäßig genannten Beträgen zusammensetze und bei Bedachtnahme auf eine Aufteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten - rechnerisch nicht nachvollziehbar - 32.000 EUR ausmache, aufgerechnet.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht begründete dies primär mit der Unschlüssigkeit der Oppositionsklage, deren Sanierung die Eventualmaxime entgegenstehe. Da durch höchstgerichtliche Judikatur die Möglichkeit der Schlüssigstellung im vorliegenden Fall noch nicht eindeutig geklärt sei, wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

Die Klägerin erhob eine ordentliche Revision.

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als absolut unzulässig:

Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen (3 Ob 154/11k; RIS-Justiz RS0001618). Weiters judiziert der Oberste Gerichtshof ständig, dass eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein keine Zusammenrechnung rechtfertigt (RIS-Justiz RS0002246 [T4]). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen drei gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus demselben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zueinander stehen (vgl dazu RIS-Justiz RS0042766).

Da aber keine der von der Oppositionsklage betroffenen Forderungen den Betrag von 5.000 EUR übersteigt, greift die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO, weshalb die Revision insgesamt jedenfalls unzulässig ist. Das muss - ungeachtet des nicht bindenden (§ 500 Abs 3 ZPO) - Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts zu deren Zurückweisung führen.

Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die absolute Unzulässigkeit hingewiesen, weshalb diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dient (RIS-Justiz RS0035962) und daher kein Kostenersatzanspruch besteht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte