OGH 2Ob184/12s

OGH2Ob184/12s11.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** S*****, geboren ***** 2008, in Pflege und Erziehung seiner Mutter Dr. D***** S*****, diese vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Mai 2012, GZ 16 R 124/12t, 16 R 125/12i‑219, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ersatzbesuchstage sind nach der Rechtsprechung ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen (insbesondere bei Entfall aus nicht in der Person des Besuchsberechtigten gelegenen Gründen) zu gewähren, wenn es durch zu lange Intervalle zwischen der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts zu einer Entfremdung zwischen dem in Betracht kommenden Elternteil und dem Kind käme (vgl 2 Ob 71/10w; 3 Ob 174/06v mwN; 10 Ob 1618/95; RIS‑Justiz RS0047934).

Die Vorinstanzen haben dem Vater angesichts des Entfalls der Besuchskontakte zwischen 5. 11. und 15. 12. 2011 und einzelner Termine bis Februar 2012 (insgesamt 9 Termine) vertretbar entsprechende Ersatzzeiten eingeräumt, zumal besonders bei kleinen Kindern ‑ der Minderjährige war damals drei Jahre alt ‑ eine derart lange Unterbrechung des Kontakts zum nicht betreuenden Elternteil die Gefahr der Entfremdung mit sich bringt.

Das Vorbringen, der erstinstanzliche Beschluss sei nicht durchsetzbar, wurde erstmals im Revisionsrekurs erhoben und verstößt somit gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG).

Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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