Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ersatzbesuchstage sind nach der Rechtsprechung ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen (insbesondere bei Entfall aus nicht in der Person des Besuchsberechtigten gelegenen Gründen) zu gewähren, wenn es durch zu lange Intervalle zwischen der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts zu einer Entfremdung zwischen dem in Betracht kommenden Elternteil und dem Kind käme (vgl 2 Ob 71/10w; 3 Ob 174/06v mwN; 10 Ob 1618/95; RIS‑Justiz RS0047934).
Die Vorinstanzen haben dem Vater angesichts des Entfalls der Besuchskontakte zwischen 5. 11. und 15. 12. 2011 und einzelner Termine bis Februar 2012 (insgesamt 9 Termine) vertretbar entsprechende Ersatzzeiten eingeräumt, zumal besonders bei kleinen Kindern ‑ der Minderjährige war damals drei Jahre alt ‑ eine derart lange Unterbrechung des Kontakts zum nicht betreuenden Elternteil die Gefahr der Entfremdung mit sich bringt.
Das Vorbringen, der erstinstanzliche Beschluss sei nicht durchsetzbar, wurde erstmals im Revisionsrekurs erhoben und verstößt somit gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG).
Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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