OGH 1Ob193/12g

OGH1Ob193/12g11.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** D*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. M***** B*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A***** K*****, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. B***** GmbH, *****, und 2. DI (FH) M***** B*****, alle vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2012, GZ 13 R 133/12t-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Mai 2012, GZ 56 Cg 133/11g-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei und seiner Nebenintervenienten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin war Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung. Die Erstnebenintervenientin der beklagten Partei kaufte die restlichen Objekte, um diese nach Sanierung der Liegenschaft zu verkaufen. Sie verpflichtete sich in einer im Oktober 2007 geschlossenen Vereinbarung, der Klägerin bei Bauverzögerungen Pönale zu zahlen und sämtliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung auf allfällige Erwerber zu überbinden. Der Beklagte errichtete die Bauträgerverträge, mit denen die Erstnebenintervenientin die von ihr erworbenen Objekte verkaufte. Eine Überbindung der die Bauträgerin gegenüber der Klägerin treffenden Verpflichtungen auf die Erwerber enthielten diese Verträge nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt Ersatz für den von der Bauträgerin nicht hereingebrachten Teil ihrer Pönaleforderungen und beruft sich auf den wissentlichen Eingriff des Beklagten in ein fremdes Forderungsrecht. Wissentliche Beteiligung an einer Vertragsverletzung kann zwar nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0022817) Schadenersatzpflichten eines Dritten auslösen, auch wenn dieser nicht arglistig gehandelt hat. Die Klägerin, die entgegen ihrer in der Revision vertretenen Meinung die Voraussetzungen für die (deliktische) Haftung des Beklagten wegen eines wissentlichen Eingriffs in ihre Rechte gegenüber der Bauträgerin zu beweisen hätte (RIS-Justiz RS0022817 [T10]), beschränkt(e) sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, der beklagte Vertragserrichter hätte trotz Kenntnis der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Bauträgerin deren Verpflichtungen in den Verträgen nicht auf die Erwerber überbunden. Ein über die Errichtung eines Vertrags hinausgehendes (gezieltes) Einwirken (vgl RIS-Justiz RS0011285) des Beklagten auf die Entscheidung der Vertragsparteien, keine Überbindung der Forderungen der Klägerin auf die Erwerber zu vereinbaren, ist den Behauptungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Ob eine derartige Überbindung überhaupt zulässig gewesen wäre (was das Erstgericht mit eingehender auf § 879 Abs 3 ABGB gestützter Begründung verneint hatte), kann dahingestellt bleiben.

Für die Revisionsbeantwortung, deren Einbringung nicht freigestellt wurde, sind keine Kosten zuzusprechen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T1]).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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