OGH 2Ob155/12a

OGH2Ob155/12a20.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei Mag. Emmerich P*****, jeweils vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, 1. gegen die beklagte Partei Walter J***** (24 C 39/11b des Erstgerichts) und 2. gegen die beklagte Partei L***** GmbH, ***** (24 C 55/11f des Erstgerichts), beide vertreten durch Dr. Michael Augustin ua Rechtsanwälte in Leoben, wegen jeweils 2.917 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 2. Juli 2012, GZ 1 R 190/12a-43, womit der Berufungsschriftsatz der klagenden Partei vom 1. Juni 2012, gegen einen Urteilsentwurf des Bezirksgerichts Leoben vom 7. Mai 2012, GZ 24 C 39/11b-37, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 342,83 EUR (darin enthalten 57,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger nahm die Beklagten in jeweils eigenständigen Klagen wegen eines Sturzes seiner Dienstnehmerin infolge nicht ordnungsgemäßer Gehsteigräumung in Anspruch.

Das Erstgericht verband die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Im zweiten Rechtsgang wies es das Klagebegehren gegen beide Beklagte ab. Am 7. 5. 2012 wurde ein Urteil vom selben Tag abgefertigt. Am 9. 5. 2012 teilte das Erstgericht dem Klagevertreter mit, dass aufgrund eines Computerfehlers die unkorrigierte Version des Urteils zugestellt worden sei und unter einem die im Akt erliegende Ausfertigung des Urteils mit dem Ersuchen um Austausch zugestellt werde. Die Rechtsmittelfrist beginne mit der neuerlichen Zustellung. Eine mit der Urschrift des Urteils konform gehende Ausfertigung wurde übermittelt.

Der Kläger erhob sowohl gegen den zuerst zugestellten Urteilsentwurf als auch gegen die in der Folge zugestellte Ausfertigung des Urteils Berufung.

Das Berufungsgericht wies den Berufungsschriftsatz gegen den Urteilsentwurf zurück und gab der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts nicht Folge.

Gegen die Zurückweisung des ersten Berufungsschriftsatzes richtet sich der Rekurs des Klägers an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Berufungsgericht die inhaltliche Entscheidung über die erste Berufung aufzutragen sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache für nichtig zu erklären.

Die beklagten Parteien erstatteten eine Rekursbeantwortung, in der sie die Zurückweisung des Rekurses wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs beantragen und in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, weil das Berufungsgericht eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat; er ist aber nicht berechtigt.

Wie sich aus der bereits erwähnten Mitteilung des Erstgerichts im Zuge des zweiten Zustellvorgangs eindeutig und auch für den Kläger erkennbar ergibt, hatte die erste Zustellung nicht das von der Erstrichterin gefällte und unterschriebene Urteil, sondern einen Urteilsentwurf zum Inhalt, wohingegen das tatsächlich gefasste Ersturteil Gegenstand der zweiten Zustellung war.

Da Rechtsmittel gegen Entscheidungsentwürfe nicht vorgesehen sind, hat das Berufungsgericht den ersten Berufungsschriftsatz des Klägers vom 1. 6. 2012 zu Recht zurückgewiesen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher nicht berechtigt.

Da das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof seit der ZVN 2009 zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0098745 [T21 und T22]), gründet sich die Kostenentscheidung auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte