OGH 8Ob60/12z

OGH8Ob60/12z13.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** D*****, vertreten durch Mag. Renate Aigner, Rechtsanwältin in Kallham, gegen die beklagte Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (Revisionsinteresse) 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. März 2012, GZ 3 R 42/12k-38, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. Dezember 2011, GZ 1 Cg 167/10i-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger schloss einen Leasingvertrag über einen von der Beklagten verkauften Pkw Marke Audi A5 Coup 2.0 T FSI. Allfällige Gewährleistungs-ansprüche bezüglich des Fahrzeugs waren ihm von der Leasinggeberin vertraglich zur Geltendmachung abgetreten worden. Tatsächlich wies das Fahrzeug eine ganze Reihe schwerer Mängel auf, unter anderem kam es zu einem Motor- und Getriebeschaden. Sämtliche festgestellte Mängel wurden von der beklagten Partei jeweils unentgeltlich und erfolgreich behoben.

Der Ölverbrauch des Klagsfahrzeugs wurde mit 0,325 l pro 1000 km gemessen. Ein Verbrauch im gemessenen Ausmaß ist für Fahrzeuge in der Art des Klagsfahrzeugs nicht außergewöhnlich. Der Hersteller sieht in der Bedienungsanleitung erst ab einem Verbrauch von 0,5 l pro 1000 km einen Handlungsbedarf.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von (eingeschränkt) 10.000 EUR aus dem Titel der Preisminderung gerichtete Klagebegehren ab. Dem Kläger stehe über die durchgeführten Mängelbehebungen hinaus kein weiterer Gewährleistungsbehelf zu Gebote.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, erklärte aber die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierung gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften (hier: Ölverbrauch) iSd § 922 ABGB durch eine Bedienungsanleitung nicht vorhanden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sie keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung anspricht.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass für Mängel, die durch Verbesserung vollständig behoben wurden, keine Preisminderung zusteht, entspricht der einhelligen Lehre und Rechtsprechung (ua Zöchling-Jud in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.00 § 932 Rz 59; 6 Ob 217/07s). Andere denkbare Ansprüche in diesem Zusammenhang, insbesondere allfällige Schadenersatz-ansprüche, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die in der Revision aufgestellte These, dass beim Klagsfahrzeug noch mit dem Auftreten von weiteren Mängeln zu rechnen wäre, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung.

Der hohe Ölverbrauch des Fahrzeugs könnte einen gewährleistungspflichtigen Mangel iSd § 922 ABGB begründen, wenn das Fahrzeug damit vom vertraglich geschuldeten Zustand abgewichen wäre, also wenn ein geringerer Verbrauch ausdrücklich bedungen oder zumindest gewöhnlich vorauszusetzen gewesen wäre.

Die Beweispflicht für einen bestimmten Vertragsinhalt trifft grundsätzlich den die Gewährleistung begehrenden Übernehmer (Kolmasch in Schwimann, ABGB-TaKomm § 923 Rz 8 ua). Der Kläger hat allerdings nicht vorgebracht, mit der Beklagten beim Fahrzeugerwerb irgendwelche Absprachen über den zu erwartenden Ölverbrauch getroffen zu haben. Es bestand aber auch kein Widerspruch zwischen der Beschaffenheit des Fahrzeugs und den Herstellerangaben, denen zufolge der gemessene Ölverbrauch noch im normalen Rahmen lag, sodass es auf die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts genannten Rechtsfragen der Auslegung des § 922 Abs 2 ABGB nicht ankommt.

Welche Eigenschaften bei einer bestimmten Sache iSd § 922 Abs 1 ABGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als gewöhnlich vorausgesetzt gelten, kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Für die Konkretisierung des Leistungsinhalts kommt es auf die Verkehrsauffassung an, ein Kaufgegenstand muss der Natur des Geschäfts entsprechend benützt und verwendet werden können (RIS-Justiz RS0114333 [T3; T4]).

Die in der Revision ins Treffen geführte Behauptung, es könne „nicht zweifelhaft“ sein, dass der gemessene Verbrauch nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines neuen Fahrzeugs entsprochen habe, weicht von der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Feststellung der Tatsacheninstanzen ab, dass ein solcher Verbrauch für Fahrzeuge in der Art des Klagsfahrzeugs nicht außergewöhnlich ist. Mit diesem Aspekt setzt sich die Revision aber rechtlich nicht auseinander.

Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision mangels Erheblichkeit der angesprochenen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen. Der Kläger hat daher gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

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