OGH 10ObS116/12z

OGH10ObS116/12z10.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Sommer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2012, GZ 11 Rs 64/12d-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 2012, GZ 24 Cgs 52/12m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 21. 2. 1957 geborene Klägerin, die vier Kinder geboren hat, ist seit 27. 9. 1997 verwitwet.

Mit Schreiben vom 26. 3. 2007 teilte die beklagte Partei der Klägerin ua mit, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs 2 ASVG zum 1. 3. 2012 erfüllt sein werden. Dieses Schreiben enthält den Beisatz, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den derzeit (somit im März 2007) geltenden sozialversicherungsrechlichen Vorschriften geprüft wurden.

Mit Bescheid vom 31. 1. 2012 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 2 ASVG mit der Begründung ab, dass diese Bestimmung gemäß § 658 Abs 2 Z 1 ASVG mit Ablauf des 31. 12. 2010 außer Kraft getreten sei.

Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 3. 2012 gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, dass § 271 Abs 2 ASVG mit Ablauf des 31. 12. 2010 außer Kraft getreten sei und daher kein Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach dieser Gesetzesstelle bestehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Die von der Klägerin gegen die ohne Übergangsregelung erfolgte Aufhebung des § 271 Abs 2 ASVG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht zu teilen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, handle es sich bei der Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG um eine aus heutiger Sicht überholte Regelung, weil das moderne Pensionsversicherungsrecht für Kindererziehungszeiten längst anderweitig, nämlich durch entsprechende Anrechnung als Versicherungszeiten - vorsorge. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gewährleiste keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte, sodass es in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers falle, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber einmal eingeräumt habe, müsse aber sachlich begründbar, also insoweit sachlich gerechtfertigt sein, als der Gesetzgeber mit der Rücknahme oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel verfolgen müsse. Dabei sei der Gesetzgeber an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, also daran gebunden, eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Eingriffs in bestehende Rechtspositionen und dem Gewicht der öffentlichen Interessen, welche die Einschränkung erzwinge, vorzunehmen. Auch verschlechternde Regelungen seien aber unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genieße als solches im Hinblick auf das Demokratieprinzip keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehindert, in sogenannte wohlerworbene Rechte einzugreifen, wenn dadurch das Gleichheitsgebot gewahrt werde. Gesetzliche Vorschriften könnten allerdings dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies könnte bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen könnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. Im vorliegenden Fall sei von der Sachlichkeit des Motivs des Gesetzgebers auszugehen ebenso wie von der Proportionalität des Eingriffs. Zudem sei die Regelung vollkommen systemfremd, weil sie - im Gegensatz zu den sonstigen Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - nicht an ein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit infolge des körperlichen oder geistigen Zustands der Versicherten und eine daraus resultierende Unfähigkeit, berufliche Tätigkeiten in einem Verweisungsfeld ausüben zu können, anknüpfe. Das moderne Sozialversicherungssystem sorge für Kindererziehungszeiten anderweitig durch die entsprechende Anrechnung als Versicherungszeiten vor. Den Zweck, aufgrund des Witwenstands allenfalls ausbleibende Unterhaltsleistungen des verstorbenen Ehegatten zu ersetzen, erfülle die Hinterbliebenenpension gemäß § 258 ASVG. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der von der Aufhebung betroffenen Witwe sei daher nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Aufhebung dieser Sonderpensionsregelung ohne Übergangsfrist erfolge, stelle daher keine besondere Eingriffsintensität dar, die zu Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung Anlass geben könnte. Es stehe dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Eine Stichtagsregelung - wie die vorliegende - liege daher grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Spielraums des Gesetzgebers und sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sei abzusehen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur ersatz- und übergangslosen Aufhebung der Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, die ersatzlose und ohne Übergangsregelung erfolgte Aufhebung der Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG verstoße gegen den aus dem Gleichheitsgebot abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit des Eigentums. Die ersatzlose Behebung der Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG sei sachlich nicht gerechtfertigt und begründbar. Im Hinblick auf etwaige hinter dieser Regelung stehende öffentliche Interessen stelle der Eingriff jedenfalls eine massive, nicht zu rechtfertigende plötzlich eingetretene Belastung und eine massive und überraschende Beeinträchtigung in der Lebensplanung dar. Außerdem habe die beklagte Partei mit Schreiben vom 26. 3. 2007 ausdrücklich mitgeteilt, dass mit Stichtag 1. 3. 2012 die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 2 ASVG erfüllt seien. Im Vertrauen auf diese Zusage habe die Revisionswerberin entsprechende Dispositionen in ihrer Lebensplanung getroffen. Wegen der Plötzlichkeit und Schwere des Eingriffs seien aus verfassungsrechtlicher Sicht entsprechende Übergangsbestimmungen oder „Einschleifregelungen“ zu fordern. Es werde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

1. Nach § 271 Abs 2 ASVG idF vor dem BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, hat eine versicherte Ehegattin nach dem Tod des Ehegatten Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das Gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Nach § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG idF vor der Aufhebung durch das SRÄG 2011, BGBl I 2011/122, gilt dieser Versicherungsfall als mit dem Tod des Ehegatten eingetreten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters.

1.1. Diese fingierte, weil ohne Rücksicht auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu gewährende Pension geht auf das zweite Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 19. 6. 1942, DRGBl I S 407, zurück, welches am 1. 5. 1942 in Kraft getreten ist und durch die Verordnung vom 22. 6. 1942, DRGBl I S 411, als § 1253 Abs 2 in die RVO aufgenommen wurde. Die Leistungsverbesserung für kinderreiche Mütter gehörte in den Komplex jener Maßnahmen, die den Zweck verfolgten, „die schweren Substanzverluste des Krieges durch die Hebung der Geburtenfreudigkeit wenigstens einigermaßen auszugleichen“ (vgl 10 ObS 110/10i, SSV-NF 24/65 mwN). Dieser Anspruchsgrund war nach deutschem Recht allerdings nur in der Invalidenversicherung vorgesehen. Mit Inkrafttreten des ASVG wurde sein Anwendungsbereich auch auf die Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271 Abs 2 ASVG) und auf die knappschaftliche Pensionsversicherung (§ 279 Abs 2 ASVG) ausgedehnt (OLG Wien SSV 25/81 mwN).

2. Mit dem BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, wurde diese besondere Pensionsleistung für kinderreiche Witwen (§§ 254 Abs 2, 271 Abs 2 und 279 Abs 2 ASVG) ersatzlos aufgehoben. Zur Begründung wird in den Gesetzesmaterialien (RV 981 BlgNR 24. GP 204) angegeben, dass diese Regelung, die sich schon in der Stammfassung des ASVG findet, aus heutiger Sicht überholt erscheint, zumal durch das moderne Pensionsversicherungsrecht für Kindererziehungszeiten längst anderweitig (nämlich durch die entsprechende Anrechnung als Versicherungszeiten) vorgesorgt ist. Die besondere Invaliditätspension für Witwen soll daher ersatzlos entfallen.

2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG ist gemäß § 658 Abs 2 Z 1 ASVG mit Ablauf des 31. 12. 2010 außer Kraft getreten. Nach § 658 Abs 7 ASVG ist auf Personen, die Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs 2 ASVG oder auf Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 2 ASVG oder auf Knappschaftspension nach § 279 Abs 2 ASVG haben, weiterhin die am 31. 12. 2010 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. 1. 2011 liegt. Da bei der Klägerin der Stichtag (Vollendung des 55. Lebensjahres) erst nach dem 31. 12. 2010 liegt, steht ihr aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage ein Anspruch auf die von ihr begehrte Pensionsleistung nicht zu.

3. Der erkennende Senat vermag die gegen die Aufhebung des § 271 Abs 2 ASVG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.

3.1. Zur vorliegenden Problematik wurde in der Entscheidung 10 ObS 82/12z vom 10. 9. 2012 bereits Folgendes ausgeführt:

„ Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl VfSlg 11.665, 14.868 ua) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Er hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, auch wenn sie im Übrigen sachlich gerechtfertigt sind, sind aber nicht in jedweder Art und in jedweder Intensität zulässig. Der Gesetzgeber verletze den Gleichheitssatz also etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (VfSlg 16.764 mwN ua). Es liegt daher durchaus auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal erlassene begünstigende Regelung wieder zurückzunehmen (vgl VfSlg 11.288).

3.2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gegen den Gleichheitssatz verstoßender Eingriff in wohl erworbene Rechte vorliegt, ist daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu berücksichtigen, dass die Abschaffung der besonderen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension für kinderreiche Witwen im Zuge der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bezweckten notwendigen Budgetkonsolidierung und nach den Motiven des Gesetzgebers vor allem auch deshalb erfolgte, weil die Gewährung dieser besonderen - in der Kriegszeit eingeführten - Pensionsleistung für kinderreiche Witwen aus heutiger Sicht überholt ist, zumal durch das moderne Pensionsversicherungsrecht für Kindererziehungszeiten längst anderweitig (nämlich durch die entsprechende Anrechnung als Versicherungszeiten) vorgesorgt ist. Diese besondere Pensionsleistung erscheint aber auch insofern sachlich nicht unproblematisch, als nur auf die Tatsache des Gebärens von mindestens vier Kindern und nicht auf die damit verbundene Erziehungsleistung abgestellt wurde und daher Männern der Zugang zu dieser Pensionsleistung von vornherein verwehrt war. Darüber hinaus war diese besondere Pensionsleistung, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, völlig systemfremd, weil sie - im Gegensatz zu den sonstigen Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - nicht auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit abstellte. Den Zweck, aufgrund des Witwenstandes allenfalls ausbleibende Unterhaltsleistungen des verstorbenen Ehegatten zu ersetzen, erfüllt die Hinterbliebenenpension gemäß § 258 ASVG. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der von der sachlich gerechtfertigten Aufhebung der besonderen Berufsunfähigkeitspension für kinderreiche Witwen betroffenen Personen ist daher nicht zu erkennen.

3.3. Aber auch der weiteren Auffassung der Revisionswerberin, es sei bei ihr eine geschützte Vertrauensposition entstanden, weil sie aufgrund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres rechnen konnte, kann nicht gefolgt werden, weil ein Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage noch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es steht dem Gesetzgeber nämlich grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten ...

3.4. Es hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hingewiesen, wonach eine Stichtagsregelung grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass es dadurch zu Härtefällen kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann dem Gesetzgeber aber nicht allein deshalb entgegen getreten werden, weil mit der getroffenen Regelung im Einzelfall Härten verbunden sein mögen (VfSlg 9.645, 11.288 ua).

3.5. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen teilt der Oberste Gerichtshof auch das Bedenken der Revisionswerberin nicht, die von ihr bekämpfte Bestimmung sei im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums bedenklich ...“

Diese Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.

Soweit die Revisionswerberin auf das - ohnehin keinen pensionsanspruchsbegründende - Schreiben der beklagten Partei vom 26. 3. 2007 verweist, das die Mitteilung enthält, sie erfülle mit dem Stichtag 1. 3. 2012 die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 2 ASVG, ist ihr ergänzend entgegenzuhalten, dass diesem Schreiben die im Jahr 2007 geltende Rechtslage zu Grunde lag und darauf hingewiesen wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nur nach den damals geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geprüft werden konnten.

Da der Oberste Gerichtshof somit die von der Revisionswerberin gegen die geltende Gesetzeslage allein vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, bleibt die Revision erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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