OGH 1Ob150/12h

OGH1Ob150/12h6.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M***** R*****, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner I***** R*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des Ehevermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2012, GZ 44 R 62/12m-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. November 2011, GZ 8 Fam 91/10k-41, überwiegend bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zieht der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel, dass auf die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung der Streitteile kroatisches Sachrecht anzuwenden ist. Seine Rechtsbehauptung, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts sei nicht das am 1. 7. 1999 in Kraft getretene Familiengesetz vom 16. 12. 1998, sondern die frühere Rechtslage, anzuwenden, bleibt weitestgehend unbegründet. Der Vorwurf, die Ansicht des Rekursgerichts widerstreite der „einhelligen Lehre und Rechtsprechung“ ist inhaltslos, kann doch der Revisionsrekurswerber nicht eine einzige Belegstelle zum kroatischen Recht anführen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum (allein) im Hinblick auf die Anfang 1994 geschlossene Ehe das vor 1998 geltende kroatische Familienrecht anzuwenden sein soll, wird doch auch das durch keinerlei Hinweis auf kroatische Rechtsnormen untermauert.

Im Übrigen wäre für den Revisionsrekurswerber auch nichts gewonnen, wenn es tatsächlich kroatischem Recht entsprechen sollte, einen Teil der ehelichen Vermögenswerte - nämlich die vor Inkrafttreten des neuen Familiengesetzes vorhandenen - nach dem jeweiligen Beitrag der Ehegatten zu bestimmen und dabei jene Eigenmittel zu berücksichtigen, die bereits vorher vorhanden waren. Diese Rechtsausführungen stehen nämlich in keinem Konnex zu den Feststellungen der Vorinstanzen, die keinen Hinweis darauf enthalten, dass beim Erwerb der Wohnung Eigenmittel der Ehegatten vorhanden gewesen wären und aus welchen Quellen diese allenfalls stammten. Auch die Behauptung, es habe sich um eine „Hausfrauenehe“ gehandelt, in der der Ehemann allein das gesamte Vermögen erworben habe, steht im Widerspruch zu den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen, nach denen die Antragstellerin, die im Wesentlichen den Haushalt führte und die Kinder großzog, auch während all der Ehejahre immer wieder versuchte, in verschiedenen Anläufen bezahlte Tätigkeiten aufzunehmen, so als Raumpflegerin oder Küchenhilfe, was immer wieder für einige Monate auch gelang. Eine ausreichende Feststellungsbasis für die Rechtsfolgenbehauptung des Revisionsrekurswerbers, er habe allein das gesamte Vermögen bzw für die Finanzierung verwendete Eigenmittel erworben, weshalb auch der kroatische Oberste Gerichtshof nach Billigkeit maximal eine Aufteilung 1 : 2 zu seinen Gunsten durchgeführt hätte, fehlt somit; er hat insbesondere auch im Verfahren erster Instanz keine entsprechenden Verfahrensbehauptungen über die vor Inkrafttreten des neuen Familiengesetzes vorhandenen Eigenmittel und deren Herkunft aufgestellt.

Im Übrigen enthält das Rechtsmittel nur Ausführungen, die aufbauend auf der Basis österreichischer Rechtsprechung zu Normen des österreichischen Aufteilungsrechts (§§ 81 ff EheG) eine Unrichtigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung aufzeigen wollen. Diese Normen sind aber für die nach kroatischem Sachrecht zu lösenden Rechtsfragen ohne Bedeutung, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt. Dass auch das kroatische Recht inhaltlich entsprechende Vorschriften enthalten würde, behauptet der Revisionsrekurswerber selbst nicht und verweist auch nicht etwa nachvollziehbar auf einschlägige kroatische Gesetzesbestimmungen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung in sinngemäßer Anwendung des § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0113633 [T1]).

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