OGH 14Os74/12g

OGH14Os74/12g28.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Sali S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Mai 2012, GZ 4 Hv 52/12z-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sali S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Jänner 2011 in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beigetragen, dass Nuri N***** am selben Tag Gewahrsamsträgern der S***** AG 12.460 Euro durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe wegnahm, indem er „diese strafbare Handlung in persönlichen Gesprächen mit Nuri N***** und dem abgesondert verfolgten Habilj A***** plante, kurz vor der unmittelbaren Tatausführung die Bank und den Fluchtweg auskundschaftete und Nuri N***** bei der Flucht unterstützte“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Schon vor dem Eingehen auf diese überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil ein Nichtigkeit begründender Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Feststellungen zu den - im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) genannten - Beitragshandlungen gemeinsamer Tatplanung, Auskundschaften „der Bank“ und einer - über das Abgehen und Inspizieren des Fluchtwegs hinausgehenden - Unterstützung des Täters bei der Flucht wurden in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht getroffen.

Zum gemeinsamen Inspizieren und Abgehen des „geplanten Fluchtwegs“ einen Tag vor der Tat (US 2), fehlen hinwieder Ausführungen dazu, dass dieser Fluchtweg von Nuri N***** tatsächlich benutzt wurde oder der „Beitrag“ auf andere Weise (etwa durch Bestärken des unmittelbaren Täters in seinem Tatentschluss) Wirkungen entfaltete (vgl dazu Fabrizy in WK² § 12 Rz 85 mwN).

Entsprechendes gilt für die weiters konstatierte Begleitung des unmittelbaren Täters in die Nähe des Tatorts und den Aufenthalt in Tatortnähe während der Tatausführung samt - nicht näher beschriebener - Kontrolle „der Lage“ (US 2), welches Verhalten die vorgenommene Subsumtion gleichfalls nur bei - hier indes nicht festgestelltem - ursächlichem Zusammenhang zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform zu tragen vermag (vgl erneut Fabrizy in WK² § 12 Rz 85, 87 ff; Kienapfel/Höpfel AT12 E 5 Rz 11, 18 und E 6 Rz 35 f; zum Ganzen SSt 2007/99, RIS-Justiz RS0090508, RS0089832, RS0089562, RS0089799).

Weil schon dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zwingt (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 zweiter SatzStPO), erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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