OGH 13Os13/12d

OGH13Os13/12d22.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Finanzstrafsache gegen Mag. Christian L***** und einen belangten Verband wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Oktober 2011, GZ 39 Hv 85/11s‑18, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00013.12D.0822.000

 

Spruch:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Finanzstrafbehörde werden zurückgewiesen.

2. Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Christian L***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der „T***** GmbH“ im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch die Nichterklärung von Umsätzen und Nichterklärung und Nichtabführung von Einkünften aus Kapitalertrag, Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Umsatzsteuer von insgesamt 115.802,20 Euro und Kapitalertragsteuer von insgesamt 173.703,30 Euro.

Außerdem sprach das Erstgericht aus, dass der belangte Verband für die vorgenannten Finanzvergehen des Mag. Christian L***** betreffend die Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2006 und 2007 verantwortlich ist, weil der Genannte als Entscheidungsträger des Verbands diese Finanzvergehen schuldhaft und rechtswidrig zu Gunsten des Verbands und unter Verletzung von Pflichten des Verbands, nämlich den Verband treffender abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten begangen hat.

Über den belangten Verband verhängte das Erstgericht „gemäß §§ 4, 22 VbVG iVm § 28a FinStrG“ eine Verbandsgeldbuße „in Höhe von 10 Tagessätzen“, wobei es die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 200 Euro bestimmte. Ein Teil der Verbandsgeldbuße „in Höhe von fünf Tagessätzen“ wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gegen das am Freitag, dem 21. Oktober 2011, in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzstrafbehörde (weshalb hier kein Fall des § 219 Abs 1 FinStrG vorliegt) verkündete Urteil (ON 17 S 8) meldete diese mit einer am Dienstag, dem 25. Oktober 2011, verfassten und bei Gericht überreichten Eingabe (ON 20) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.

Die Anmeldung war zu spät, denn die dreitägige Frist dafür (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO, § 195 Abs 1 und Abs 3 FinStrG, § 24 VbVG) war bereits mit Ablauf des 24. Oktober 2011 verstrichen (vgl § 84 Abs 1 Z 5 StPO).

Die Rechtsmittel der Finanzstrafbehörde waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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