Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit sofort in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Dezember 2011, GZ 24 BE 307/11i-5, wurde Osman A***** aus einer Freiheitsstrafe per 28. Dezember 2011 bedingt entlassen, wobei unter einem Bewährungshilfe angeordnet wurde. Der Genannte nahm seinen Wohnsitz in der Folge in Wien.
Das Landesgericht Linz regt die Delegierung der Strafvollzugssache an das Landesgericht für Strafsachen Wien an.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 179 Abs 1 StVG geht die Zuständigkeit, wenn einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt werden oder ein Bewährungshelfer bestellt wird und der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts nimmt, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung auf dieses Landesgericht über. Grundsätzlich ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses maßgeblich.
Wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entlassung liegt, womit der gewöhnliche Aufenthalt zwangsläufig stets jener des Vollzugsgerichts wäre, ist analog davon auszugehen, dass dieser Zuständigkeitswechsel auch bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland unmittelbar nach bedingter Entlassung eintritt (Drexler, StVG² § 179 Rz 2). Eine Delegierung (§ 17 Abs 3 StVG; § 39 StPO) kommt nur bei späterem Wechsel des Aufenthalts in Betracht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
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