OGH 3Ob142/12x

OGH3Ob142/12x8.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. N*****, vertreten durch Hochsteger, Perz, Wallner & Warga Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Mag. Johann Meisthuber, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. April 2012, GZ 21 R 31/11x-37, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. November 2010, GZ 31 C 86/09a-24, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mit der Behauptung einer mangelhaften und unzureichenden Beweiswürdigung kann der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht dargetan werden (RIS-Justiz RS0043371).

Lediglich dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht (RIS-Justiz RS0043371 [T1]) oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0043371 [T13]), blieb das Berufungsverfahren mangelhaft.

Dieser Fall ist hier nicht verwirklicht, weil das Berufungsgericht eingehend unter Hinweis auf das Ergebnis des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens begründete, warum es die Bedenken der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilte (RIS-Justiz RS0043268).

2. Sämtliche weitere in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen stellen inhaltlich den unzulässigen Versuch dar, die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen: Das gilt insbesondere für die Behauptung, die erstgerichtliche Beweiswürdigung sei im Hinblick auf die Ergebnisse weiterer, zwischen den Streitteilen geführter und in der Revision näher bezeichneter Verfahren grob mangelhaft.

3. In der Berufung behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nicht das Berufungsgericht - wie die Beklagte behauptet - mit „unhaltbarer Begründung“ und in Verkennung der Regeln über ein faires Verfahren die Mängelrüge, die die unterlassene Einvernahme bestimmter Zeugen beanstandete, verwarf. Es war vielmehr die Beklagte selbst, die durch die Formulierung ihres Beweisantrags („sollte diesem Antrag [gemeint: auf Unterbrechung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens] nicht Folge gegeben werden, beantrage ich darüber hinaus die Vernehmung folgender Zeugen ...“) zu erkennen gab, dass sie eine Einvernahme der Zeugen vor dem Erstgericht nur für erforderlich hielt, soweit im Zivilverfahren die Beweisergebnisse des Strafverfahrens nicht verwertet würden. Letzteres wurde aber dadurch bewirkt, dass nach Fortsetzung des unterbrochenen Zivilverfahrens der Strafakt einvernehmlich (S 2 f in ON 11) verlesen wurde.

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