Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110837).
Im vorliegenden Fall hat das (letztinstanzliche) Rekursgericht im Anlassverfahren die Rechtsauffassung vertreten, dem dort klagenden Mieter sei Rechtsbesitz - und damit auch Besitzschutz - auch an jenen dem Mietobjekt zugeordneten Rauchfängen zugekommen, die (bisher) vom Mieter nicht genutzt worden waren.
Das Berufungsgericht im Amtshaftungsverfahren hat diese Rechtsauffassung als jedenfalls vertretbar angesehen, weil durchaus argumentiert werden könne, dass aufgrund der eindeutigen baulichen Zuordnung die Rauchfänge und die Anschlussmöglichkeiten des Ofens zur Ausstattung des konkret vermieteten Objekts gehörten und damit eine gesonderte Inbesitznahme eines bestimmten Kamins durch den Mieter nicht erforderlich sei, um Rechtsbesitz daran zu begründen.
Dass dem Berufungsgericht damit eine (sogar) gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermögen die Revisionswerber nicht aufzuzeigen, weshalb ihr Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist (vgl nur RIS-Justiz RS0110837 [T2]).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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