Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der
Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen ist in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam und kann daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, dass die Auslegung nicht gesetzeskonform sei. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz einzelner neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0042871 [T23]).
Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der bestehenden ständigen Lehre und Rechtsprechungeingehend und schlüssig begründet. Die Revision setzt diesen Ausführungen ihren bloß formalen Standpunkt entgegen, missachtet dabei aber § 914 ABGB, wonach bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Auch von einem aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof zu korrigierenden unsachlichen Auslegungsergebnis kann keine Rede sein. Essentielles formales Merkmal eines Einschreibebriefes ist, dass er seinem Empfänger nur gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt wird; genau dies war völlig unstrittig bei der schriftlichen Kündigung des Klägers der Fall.
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
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