OGH 3Ob122/12f

OGH3Ob122/12f11.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO; Streitwert 48.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2012, GZ 47 R 48/12z-59, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. November 2011, GZ 75 C 14/10d-51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

In ihrer außerordentlichen Revision macht die Impugnationsklägerin zusammengefasst geltend, die Urkundenauslegung durch die Vorinstanzen stehe in Widerspruch zu den gesetzlichen Auslegungsregeln. Der auszulegende Exekutionstitel, der Notariatsakt vom 14. Mai 2010, sei als Einheit mit den zuvor erarbeiteten Vertragsentwürfen zu sehen. Im Übrigen ergebe sich aus den Außerstreitstellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Vereinbarung von Bedingungen für die Heranziehung des Notariatsakts als Exekutionstitel.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt.

Die Impugnationsklägerin hat sich im vollstreckbaren Notariatsakt vom 14. Mai 2010 verpflichtet, der beklagten Partei nach deren Aufforderung einen Betrag von 48.000 EUR sA zurückzuzahlen. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass bei Unterfertigung des Notariatsakts mündliche Nebenabreden getroffen worden wären. Der daraus gezogene Schluss, der von der Klägerin behauptete Impugnationsgrund (die Bedingung) sei von ihr nicht nachgewiesen worden, weshalb die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Z 1 EO nicht erfüllt seien, ist völlig richtig. Eine vor oder während der Schaffung des Exekutionstitels dort nicht aufscheinende vereinbarte Bedingung, Stundung oder sogar ein vereinbarter Exekutionsverzicht kann zwar die Exekutionsführung unzulässig machen (3 Ob 174/09y), solche Umstände müssen aber vom beweispflichtigen Impugnationskläger bewiesen werden. Im Ergebnis wendet sich die Revisionswerberin gegen die vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen mit dem Versuch, über die Rechtsfrage der Urkundenauslegung ein für sie günstiges Ergebnis zu erzielen. Generell gilt aber schon, dass der Auslegung von Verträgen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042776 [T8 und T23]; RS0042936 [T3 und T17]), auch der Auslegung eines Notariatsakts (RIS-Justiz RS0042936 [T50]).

Entscheidungswesentlich ist hier nicht die Auslegung der „nach Inhalt und Form unbestrittenen“ Vertragsentwürfe, sondern die Frage, ob die Parteien die dort formulierten Bedingungen neben dem eine unbedingte Zahlungspflicht normierenden Notariatsakt in Geltung setzen wollten. Die Negativfeststellung dazu geht zu Lasten der Klägerin.

Die Vorinstanzen haben sich - sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht - ausführlich mit den Parteibehauptungen dazu, welche inhaltliche Vereinbarung zwischen den Streitparteien getroffen wurde, auseinandergesetzt und sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin insoweit die Verletzung der Eventualmaxime anzulasten. Im Übrigen käme auch der Frage, ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828).

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