OGH 3Ob117/12w

OGH3Ob117/12w11.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L***** F*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach dem ***** W***** F*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin M***** F*****, diese vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 354 EO (Streitwert 110.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2012, GZ 44 R 159/11z-218, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 17. Jänner 2011, GZ 10 A 152/03b-192, mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag auf Beendigung des Exekutionsverfahrens zurückgewiesen wird, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil vom 3. November 2006, AZ 4 Cg 219/05p, verpflichtete das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die verpflichtete Partei zu Handen der erbserklärten Erbin, unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses das Vermögen des Erblassers zum Todestag anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, dass diese Angaben richtig und vollständig sind.

Das Erstgericht bewilligte am 2. März 2007 zu GZ 12 E 43/07i-4 der Betreibenden wider die verpflichtete Partei die Exekution gemäß § 354 EO zur Erzwingung der eidlichen Vermögensangabe. Die Eidesleistung erfolgte durch die Witwe am 29. Mai 2008 im vor dem Erstgericht geführten Verlassenschaftsverfahren.

Am 29. September 2010 beantragte die Betreibende, das Exekutionsverfahren zu beenden und die verpflichtete Partei zum Ersatz ihrer Kosten als Betreibende in Höhe von 26.701,80 EUR zu verpflichten.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, Voraussetzung für die angesprochene Kostenersatzpflicht sei ein laufendes Exekutionsverfahren, dieses gäbe es aber nicht, weil die Eidesleistung im Verlassenschaftsverfahren erfolgt sei.

Das Rekursgericht wies zunächst den dagegen erhobenen Rekurs der Betreibenden mit der Begründung zurück, die Abnahme und Beurkundung des Manifestationseids sei richtigerweise nicht im Exekutionsverfahren, sondern im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren erfolgt, in dem der Rekurswerberin als Gläubigerin keine Parteistellung zukomme. Damit fehle es ihr aber auch an einer Beschwer gegen Verfügungen des Außerstreitgerichts, soweit das Manifestationseidverfahren erfasst werde, sowohl was die begehrte Beendigung des Verfahrens als auch was allfällige Kostenansprüche betreffe. Letztere wären im Übrigen nach dem hier noch anzuwendenden AußStrG alt gar nicht vorgesehen.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Betreibenden, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Kostenbestimmungsantrags richtet, zurück und hob im Übrigen, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Beendigungsantrags richtet, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss auf und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs auf (AZ 3 Ob 5/12z).

Das Rekursgericht bestätigte daraufhin den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Beendigung des Exekutionsverfahrens zurückgewiesen werde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vorliege.

Nach der Rechtsprechung sei zwischen der Beendigung und der Einstellung des Exekutionsverfahrens zu unterscheiden. Zur Beendigung der Exekution komme es (faktisch), wenn der betreibende Gläubiger durch den Vollzug der bewilligten Exekutionsmittel befriedigt worden sei. Im Gegensatz hiezu bedeute Einstellung der Exekution deren Abschluss kraft Gerichtsverfügung, etwa dann, wenn das Exekutionsbegehren zurückgezogen, auf den Vollzug überhaupt oder für eine einstweilige noch nicht abgelaufene Frist verzichtet werde oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden worden sei. Einen Antrag auf Beendigung eines Exekutionsverfahrens sähe das Gesetz nicht vor. Die verpflichtete Partei sei zu einer einmaligen Handlung verpflichtet gewesen (beeidete Vermögensbekanntgabe), sie habe dem Exekutionstitel bloß formal zu entsprechen gehabt. Durch Leistung des Eids sei die verpflichtete Partei dem an sie gerichteten Handlungsgebot vollständig nachgekommen. Damit sei aber das anhängige Exekutionsverfahren beendet und eine Einstellung nicht mehr möglich. Sei das Exekutionsverfahren aber bereits beendet, könne die betreibende Partei nachträglich weder eine Einstellung desselben nach § 39 Abs 1 Z 6 EO begehren noch einen, gesetzlich gar nicht vorgesehenen, Beendigungsantrag stellen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei, mit dem sie weiterhin die Feststellung der Beendigung des Exekutionsverfahrens anstrebt, ist nicht zulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO sind bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nicht anfechtbar, das heißt der Revisionsrekurs absolut unzulässig.

Das Erstgericht verwies zur Begründung seiner den Antrag der Betreibenden, das Exekutionsverfahren zu beendenden, abweisenden Entscheidung darauf, dass es kein laufendes Exekutionsverfahren mehr gebe. Dieser Begründung liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, das über Antrag der Betreibenden eröffnete Exekutionsverfahren sei mittlerweile infolge Zielerreichung (Eidesleistung, die im Verlassenschaftsverfahren erfolgte) beendet. Dass das zunächst anhängige Exekutionsverfahren beendet und eine Einstellung daher nicht mehr möglich sei, liegt auch der Entscheidung des Rekursgerichts zugrunde, das den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe bestätigte, dass der Antrag auf Beendigung des Exekutionsverfahrens zurückgewiesen werde.

Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts, sofern dieser Beisatz nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, wenn damit also keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll (RIS-Justiz RS0074300). Ein bestätigender Beschluss liegt nämlich nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder - wie hier - formal entschieden wurde (RIS-Justiz RS0044456). Das Rekursgericht bestätigte im vorliegenden Fall die eine inhaltliche Prüfung ablehnende Entscheidung des Erstgerichts und verdeutlichte lediglich den Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses.

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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