OGH 2Nc19/12k

OGH2Nc19/12k29.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** G*****, vertreten durch Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** AG *****, und 2. E***** F*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 3.268,74 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Schladming bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand der erstbeklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Schladming.

Die beklagten Parteien beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schladming, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe und die Zweitbeklagte wohne. Der Lenker des Klagsfahrzeugs habe seinen Wohnsitz ebenfalls in der Steiermark, es werde auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich sein.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete eine Delegierung nicht für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zweitbeklagte und ein weiterer Zeuge im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen oder berufstätig sind. Die beklagten Parteien haben ferner die Vornahme eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen beantragt, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen sein wird.

Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909). Dass der Kläger und der von ihm beantragte Zeuge eine geringfügig weitere Anreise in Kauf nehmen müssen, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht.

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