OGH 6Ob40/12v

OGH6Ob40/12v22.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dipl.-Ing. Dr. A***** D*****, vertreten durch B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. S***** M*****, 2. Dr. E***** B*****, alle vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen A***** Privatstiftung mit Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 2011, GZ 3 R 56/11a-249a, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei (vgl N. Arnold, PSG² [2007] § 27 Rz 28). Dass die Privatstiftung im Kopf der Entscheidung 6 Ob 118/11p als Erstantragsgegnerin angeführt wurde, lag in § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG begründet.

2. Bereits das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischenzeitig erfolgte Ablauf der Funktionsperiode der beiden Antragsgegner als Stiftungsvorstände dem Antragsteller nicht die Beschwer nimmt, wurden die Antragsgegner doch wieder als Stiftungsvorstände bestellt. Wenn und solange sie bestellt sind, ist das ex nunc wirkende Abberufungsverfahren weiter zu führen.

3. Dass die Frage, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 233/09x). Dem Antragsteller gelingt es nicht, im außerordentlichen Revisionsrekurs eine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfrage aufzuzeigen (§ 62 Abs 1 AußStrG).

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