Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei (vgl N. Arnold, PSG² [2007] § 27 Rz 28). Dass die Privatstiftung im Kopf der Entscheidung 6 Ob 118/11p als Erstantragsgegnerin angeführt wurde, lag in § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG begründet.
2. Bereits das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischenzeitig erfolgte Ablauf der Funktionsperiode der beiden Antragsgegner als Stiftungsvorstände dem Antragsteller nicht die Beschwer nimmt, wurden die Antragsgegner doch wieder als Stiftungsvorstände bestellt. Wenn und solange sie bestellt sind, ist das ex nunc wirkende Abberufungsverfahren weiter zu führen.
3. Dass die Frage, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 233/09x). Dem Antragsteller gelingt es nicht, im außerordentlichen Revisionsrekurs eine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfrage aufzuzeigen (§ 62 Abs 1 AußStrG).
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