OGH 3Ob105/12f

OGH3Ob105/12f14.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei T***** KG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags (130.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. April 2012, GZ 2 R 51/12f-63, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Jänner 2012, GZ 29 Cg 9/09f-57, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber versucht über die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils unzulässigerweise die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zu bekämpfen. Richtig ist zwar der Hinweis, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts, das Erstgericht habe dem Kläger nur in einem einzigen Punkt Glaubwürdigkeit zugebilligt, unrichtig sind; im Gegenteil stützt das Erstgericht seine Feststellungen mehrfach auf die Aussage des Klägers. Dadurch wird das Berufungsurteil aber nicht nichtig. Das Berufungsgericht hat sich grundsätzlich überprüfbar und nachvollziehbar mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandergesetzt; es ist nicht notwendig, dass jedes einzelne Beweisergebnis in der Begründung aufgegriffen und behandelt wird (RIS-Justiz RS0040180). Im Übrigen kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042981).

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