OGH 2Ob84/12k

OGH2Ob84/12k13.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter N*****, vertreten durch Dr. Lukas Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** Wohnbaugesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 2.500 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2012, GZ 53 R 286/11g-18, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. Juli 2011, GZ 31 C 842/10d-13, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 311,86 EUR (darin enthalten 51,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Ersturteil, das aufgrund des Streitwerts gemäß § 501 ZPO nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden konnte, mangels gesetzmäßiger Ausführung eines Berufungsgrundes zurückgewiesen. Neben einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung beschränke sich die Berufung in der Rechtsrüge auf allgemeine Unmutsäußerungen.

In seinem dagegen erhobenen Rekurs versucht der Kläger erneut unzulässig die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung anzugreifen und hält die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ganz allgemein für unrichtig.

Entgegen seiner nunmehr vertretenen Auffassung ist eine Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren.

Damit wird aber auch keine Unrichtigkeit des berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses dargelegt, weshalb dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.

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