Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zwischen den Parteien hatte ein Händler- und ein Servicevertrag für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bestanden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung dieser Verträge durch die Beklagte nicht rechtmäßig gewesen sei, und leitete daraus - nach einer Klageänderung - Schadenersatzansprüche in beträchtlicher Höhe ab. Der Senat legte im ersten Rechtsgang die einschlägigen Bestimmungen der Verträge dahin aus, dass die Kündigung nur bei Vorliegen objektiv nachvollziehbarer und von der Rechtsordnung nicht verpönter Gründe wirksam sei; solche Gründe könnten etwa systematisch unrichtige Verkaufsmeldungen der Klägerin oder Störungen des Vertriebssystems der Beklagten durch sachlich nicht gerechtfertigte Wünsche auf Besserstellung gegenüber anderen Vertragshändlern sein (4 Ob 119/09t = ÖBl 2010, 193 [Barbist] - S-Vertriebssystem).
Im fortgesetzten Verfahren stellte das Erstgericht unter anderem fest, dass die Klägerin in den vor der Kündigung liegenden Jahren mehrfach (zeitlich) unrichtige Verkaufsmeldungen erstattet habe; dies sei der „hauptsächliche Anlass“ für die Kündigung gewesen. Bereits zuvor habe die Beklagte nach vergleichbaren Vorfällen die außerordentliche Kündigung für den Fall einer Wiederholung angedroht. Weiters habe die Klägerin eine Besserstellung gegenüber anderen Händlern angestrebt, woraus sich über einen längeren Zeitraum Unstimmigkeiten ergeben hätten. Auf dieser Grundlage bejahten die Vorinstanzen die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revison der Klägerin zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass schon die unrichtigen Verkaufsmeldungen einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die ordentliche Kündigung bildeten, ist vertretbar. Die Klägerin gesteht in der Revision selbst 69 Vorfälle zu, was mehr als 5 % aller Verkäufe ausmacht und daher keinesfalls als unerheblich abgetan werden kann. Zudem ist offenkundig, dass (auch) die von der Klägerin gewünschte Besserstellung gegenüber anderen Vertragshändlern zu einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Parteien führte, was zwar kein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Vertrags sein konnte, aber die ordentliche Kündigung durch die Beklagte objektiv nachvollziehbar macht.
2. Eine (weitere) Abmahnung war angesichts der ausdrücklichen Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung für den Fall neuerlicher unrichtiger Meldungen nicht erforderlich; zudem war eine solche Abmahnung in den Verträgen - anders als für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung - nicht vorgesehen. Das ist angesichts der zweijährigen Kündigungsfrist, die die Interessen der Klägerin ausreichend wahrt, zumindest im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, die Beklagte wisse vom erneuten und wiederholten Fehlverhalten und verzichte durch Untätigkeit auf eine (ordentliche) Kündigung, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen (vgl zum insofern strengen Maßstab RIS-Justiz RS0014190, RS0014420, RS0014423).
3. Der Vertrauensverlust durch das mehrfache Wiederholen eines bereits einmal gerügten Verhaltens deckte nach der vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts auch die ordentliche Kündigung des Servicevertrags. Soweit die Klägerin hier unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München einen Kontrahierungszwang annimmt und daraus eine andere Beurteilung der Kündigungsmöglichkeiten ableitet, ist sie auf die dieses Urteil abändernde Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu verweisen (KZR 6/09 = GRUR 2011, 943 - MAN-Vertragswerkstatt). Abgesehen davon lässt sich eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten (vgl 4 Ob 119/09t), die das Oberlandesgericht München seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte, im hier zu beurteilenden Fall aus den Feststellungen nicht ableiten.
4. Die in der Revision geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Dass der Geschäftsführer der Klägerin den maßgebenden Zeitpunkt für die Verkaufsmeldungen kannte, hat das Erstgericht - wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung - ausdrücklich festgestellt, und zwar aufgrund dessen eigener Aussage. Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge hat die Klägerin nicht erhoben; vielmehr hat sie eine zusätzliche Feststellung begehrt, die das Berufungsgericht angesichts der unbekämpft gebliebenen übrigen Feststellungen zutreffend als unerheblich angesehen hat.
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