OGH 10Nc10/12w

OGH10Nc10/12w5.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen W*****, wegen § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 23. April 2012, GZ 3 P 36/12w-79, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Deutschlandsberg wird genehmigt.

Text

Begründung

Für den Betroffenen wurde die Sachwalterschaft rechtskräftig angeordnet und ein Sachwalter bestellt.

Seit 2. 4. 2012 befindet er sich aus Anlass der Unterbrechung seiner in einer im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten gelegenen öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogenen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB in einem Pflegeheim im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg.

Nach Mitteilung der Krankenanstalt vom 20. 4. 2012 wird er bis zu seiner bedingten Entlassung weiter in diesem Pflegeheim bleiben und ist auch nach der bedingten Entlassung mit einer zumindest fünfjährigen Weisung des Aufenthalts in diesem Pflegeheim zu rechnen.

Mit Beschluss vom 23. 4. 2012 sprach das Bezirksgericht Amstetten aus, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache werde an das Bezirksgericht Deutschlandsberg übertragen, weil sich der Betroffene nun ständig in einem Pflegeheim im Sprengel dieses Gerichts aufhalte, sodass es zweckmäßiger sei, wenn das Bezirksgericht Deutschlandsberg die Pflegschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Deutschlandsberg lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab, weil der Betroffene noch nicht dauerhaft seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg genommen habe, sondern sich nach wie vor im Maßnahmenvollzug „des dortigen Sprengels“ befinde.

Nachdem der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Amstetten unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, legte das übertragende Gericht den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung ist zu genehmigen.

Wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN).

Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Wohl des Pflegebefohlenen (vgl RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (RIS-Justiz RS0047074 [T7]).

Nach der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene jedenfalls bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem unbefristeten Maßnahmenvollzug, deren Zeitpunkt nicht feststeht, im Pflegeheim im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg bleiben wird (zur Zulässigkeit der Aneinanderreihung von Unterbrechungen der Unterbringung vgl Drexler, StVG § 166 Rz 2).

Da deshalb von einem stabilen Aufenthalt des Betroffenen im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg auszugehen ist, war die Übertragung zu genehmigen.

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