Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.091,60 EUR (darin 348,60 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung konnte bereits vor der WRN 2006 die außergerichtliche Aufkündigung eines Mieters betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen (RIS‑Justiz RS0014445; vgl auch RIS‑Justiz RS0069117).
Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (4 Ob 173/08g; 6 Ob 95/08a ua). Gleiches gilt für die Frage, ob Anscheinsvollmacht vorliegt, kann diese doch immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden (vgl 8 Ob 77/00g uva).
Nach ständiger Rechtsprechung kann die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen (9 Ob 24/03z; vgl auch 1 Ob 627/92). In diesem Sinne genügt für die Annahme einer einvernehmlichen Beendigung des Mietvertrags etwa, dass der Vermieter nach dem Auszug des Mieters ein neues Tor mit neuen Schlössern montieren ließ und das Bestandobjekt in eigene Benützung nahm (7 Ob 531/83) oder die Neuvermietung (1 Ob 627/92).
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstands, dass widerspruchslos alle Schlüssel zurückgegeben und das Bestandobjekt besenrein übergeben wurde, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Abgeltung von Schäden an einer Schallschutzwand getroffen wurde und die „Firma K*****“ Teile des bestandgegenständlichen Lagerplatzes nach Räumung durch die Klägerin benutzte, eine schlüssige Auflösung des Bestandvertrags erblickt hat, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Bei dem geschilderten Sachverhalt kommt auch dem Umstand, dass zunächst der Mietzins weiter bezahlt wurde und später eine ausdrückliche Kündigung zu einem späteren Termin erfolgte, nur untergeordnete Bedeutung zu.
Damit hängt die Entscheidung des vorliegenden Falls aber nicht von der Lösung von Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität ab, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende und widerbeklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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