OGH 12Os44/12f

OGH12Os44/12f15.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Dejan B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan P***** sowie die Berufung des Angeklagten Dejan B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2012, GZ 71 Hv 193/11p-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Milan P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Dejan B***** sowie Freisprüche beider Angeklagter enthält, wurde Milan P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A./I./2./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (A./II./2./), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./II./), des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (C./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (D./II./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin,

A./I./2./ von 25. Juni bis 30. August 2011 in einer Vielzahl von Angriffen in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich etwa 1.908 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 4,5 % unbekannt gebliebenen Suchtgiftabnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen;

A./II./2./ vor dem 30. August 2011 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 92,5 Gramm brutto (darin enthalten etwa 8,04 Gramm „Heroin“ [gemeint: Reinsubstanz, vgl US 11] und etwa 0,6 Gramm Monoacethylmorphin) mit dem Vorsatz erworben und bis zum 30. August 2011 besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Milan P***** verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Im Widerspruch zueinander stehende Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen vermögen Nichtigkeit iSd Z 5 dritter Fall zu begründen (RIS-Justiz RS0117402). Eine solche denkgesetzwidrige Diskrepanz zeigt die Mängelrüge aber nicht auf, wenn sie Feststellungen zu der eine übergroße Menge umfassenden Willensausrichtung des Beschwerdeführers bei der Überlassung der Suchtgifte (US 10) Konstatierungen zu darüber hinaus sichergestellten, lediglich die Grenzmenge überschreitenden Suchtgiftmengen (US 11 f) gegenübergestellt.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Diese Anfechtungskriterien verfehlt die Subsumtionsrüge (Z 10), indem sie im Rahmen der Mängelrüge Konstatierungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers bei der Überlassung von Suchtgiften in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (US 10) bestreitet oder mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite schlicht übergeht.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte