Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass die Bestellung eines Sachverständigen im Außerstreitverfahren gemäß § 45 Satz 2 AußStrG als (bloß) verfahrensleitende Verfügung nicht selbständig angefochten werden kann (RIS‑Justiz RS0120052).
Die Zurückweisung der gegen die Sachverständigenbestellung gerichteten Rekurse wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Daran ändert auch nichts, dass die (zusätzliche) Begründung der Zurückweisung des vom Betroffenen erhobenen Rekurses (Verspätung) nach der Aktenlage unzutreffend ist.
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