OGH 3Ob82/12y

OGH3Ob82/12y15.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** S*****, vertreten durch den Verfahrenssachwalter Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Jänner 2012, GZ 15 R 341/11i‑115, womit die Rekurse des Betroffenen und seines Verfahrenssachwalters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 14. Juli 2011, GZ 20 P 58/08s‑104, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass die Bestellung eines Sachverständigen im Außerstreitverfahren gemäß § 45 Satz 2 AußStrG als (bloß) verfahrensleitende Verfügung nicht selbständig angefochten werden kann (RIS‑Justiz RS0120052).

Die Zurückweisung der gegen die Sachverständigenbestellung gerichteten Rekurse wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Daran ändert auch nichts, dass die (zusätzliche) Begründung der Zurückweisung des vom Betroffenen erhobenen Rekurses (Verspätung) nach der Aktenlage unzutreffend ist.

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