OGH 9ObA45/12a

OGH9ObA45/12a30.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Helwig Aubauer und Dr. Heinrich Ehmer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (60.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2012, GZ 7 Ra 9/12p-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

In seiner Revision beruft sich der Kläger nicht mehr auf den Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 und 2 ArbVG, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Kündigung iSd § 879 ABGB sittenwidrig ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem Beweggrund. Eine sittenwidrige Auflösung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seinem Auflösungsrecht aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hat (vgl RIS-Justiz RS0016680; zuletzt 9 ObA 112/10a). Davon kann angesichts der ständig und stark sinkenden Leistung des Klägers als Außendienstmitarbeiter selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn man einen Betreuungsbedarf seiner Eltern mitberücksichtigt.

Dass dem österreichischen Arbeitsrecht ein darüber hinausgehender allgemeiner Kündigungsschutz als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fremd ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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