Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsgegner begründet die Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses damit, dass das Rekursgericht in der Frage, ob und inwieweit ein Wertzuwachs im Vermögen der Eltern der Antragstellerin (hier: Errichtung eines Zubaus für die Ehewohnung) in die Aufteilungsmasse einzubeziehen und dem anderen geschiedenen Ehegatten (dem Antragsgegner) davon ein Teil ‑ im Wege der Ausgleichszahlung ‑ zuzusprechen sei, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.
Dieser Vorwurf ist aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs stehen Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; dies setzt aber einen Vermögenszuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Eltern der Antragstellerin als Liegenschaftseigentümer des Zubaus) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Dies hindert aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen der Ehewohnung ‑ mag diese auch im Eigentum von Dritten stehen ‑ im Wege der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) Bedacht genommen werden kann, wenn nämlich aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch weiterhin im Genuss der Wertsteigerung verbleiben wird (10 Ob 74/08t mwN). Obwohl daher in diesem Fall auch die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen doch angemessene Berücksichtigung finden (1 Ob 30/06b).
Der Antragstellerin wurde die Ehewohnung (Zubau) „zugeteilt“, die sie seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin bewohnt. Sie hatte schon früher mit ihren Eltern über diese Liegenschaft einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall geschlossen. Zwar bilden Wertsteigerungen im Vermögen eines Dritten kein zwischen den Ehegatten aufzuteilendes Vermögen (2 Ob 501/88 zum Fall einer Schenkung auf den Todesfall), jedoch kann ‑ wie dargelegt ‑ eine solcher Wertzuwachs unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit bei der Aufteilung angemessene Berücksichtigung finden (3 Ob 541/88 = EvBl 1989/166; 7 Ob 30/00p; 9 Ob 56/05h; 6 Ob 164/06w ua). Das Rekursgericht hat nun dem Antragsgegner als „scheidenden“ Ehegatten für die Überlassung der Wohnung nach Billigkeit die von ihm begehrte Ausgleichszahlung von 5.000 EUR zuerkannt. Zudem sprach es unbekämpft aus, dass die Antragstellerin zwei mit der Errichtung der Ehewohnung verbundene gemeinsame Kredite in der Gesamthöhe von ca 28.000 EUR in „ihre Zahlungsverpflichtung“ übernimmt, sodass sie Hauptschuldnerin und der Antragsgegner Ausfallsbürge sei. Dem Zuspruch der vom Antragsgegner weiters begehrten Ausgleichszahlung von 72.673 EUR steht hier entgegen, dass die Eltern der Antragstellerin in der Pfandbestellungsurkunde vom 21. 5. 2001 bestätigt hatten, dass der Antragsgegner Investitionen im Ausmaß von zumindest 72.673 EUR getätigt habe, und zur Sicherstellung dieser Forderung auf ihrer Liegenschaft eine Hypothek über diesen Betrag zugunsten des Antragsgegners einverleibt worden war. Diese hypothekarisch gesicherte Forderung findet nach den Feststellungen im Wert der Liegenschaft jedenfalls Deckung. Wenn das Erstgericht aufgrund der Sicherstellung des Anspruchs des Antragsgegners gegenüber den Eltern der Antragstellerin unter Einbeziehung deren Rückzahlungsverpflichtung ‑ ebenso wie das Rekursgericht mit abweichender Begründung ‑ zum Ergebnis gelangte, dass ihm keine weitere Ausgleichszahlung nach Billigkeit aus dem Titel der Wertsteigerung gegenüber der Antragstellerin gebühre, kann darin vom erkennenden Senat keine Überschreitung des Ermessensspielraums bei einer Billigkeitsentscheidung erblickt werden (vgl RIS‑Justiz RS0113732).
Da in den Rechtsmittelausführungen auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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